Neben Kugelfang gilt es die Personenzahl so gering wie möglich zu halten. Denn desto weniger Personen an einer Jagd teilnehmen, desto geringer die Gefahr, dass es zu einem Unfall kommt. Die zweite Vorsichtsmaßnahme, die ergriffen werden sollte, ist, die Schützen nicht direkt am Mais abzustellen, sondern nach Möglichkeit, die Schützen an den Fernwechseln abzustellen. Hier haben diese Zeit, die anwechselnden Sauen in Ruhe anzusprechen und müssen diese in der Regel nicht hochflüchtig beschießen.

Aber was viel wichtiger ist, die Gefahr andere Schützen, Fahrer landwirtschaftlichen Maschinen oder Dritte zu verletzten oder die landwirtschaftlichen Maschinen zu beschädigen, ist hier deutlich niedriger. An den Fernwechseln sollten die Schützen nach Möglichkeit so abgestellt werden, dass eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist. Unabhängig davon sollte der Jagdleiter zur Voraussetzung der Teilnahme machen, dass eine Warnweste von allen Beteiligten getragen wird. Nach der UVV Jagd/VSG 4.4 wird zwar ein Hutband als ausreichend erachtet, aber ein solches nimmt man unter Umständen kaum war. Letztlich muss jeder Schütze, wie auch bei jeder anderen Gesellschaftsjagd, in den Stand eingewiesen werden und insbesondere mitgeteilt bekommen, wohin er schießen darf und wo Gefahrenbereiche bestehen.

Und ein letzter Hinweis: Unterbinden Sie die Verwendung von Flintenlaufgeschossen. Von diesen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, insbesondere von Querschlägern, aus!

Bei aller Vorsicht kann bei einer Erntejagd immer etwas passieren, deshalb sollte man als Jagdleiter sicherstellen, dass man eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch die Jagdleitertätigkeit mitversichert hat. Daneben muss sie auch über eine ausreichende Haftungssumme verfügen. Eine Jagdhaftpflichtversicherung, die lediglich die Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 50.000,00 € für Sachschäden abdeckt, ist hierzu nicht geeignet. Eine solche Haftungssumme für Personenschäden reicht unter keinen Umständen aus, um den Schaden zu ersetzen, den eine durch den Unfall zum Pflegefall werdende Person erleidet, und um ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Ist der Schaden größer als die Haftungssumme, so haftet der Jäger oder Jagdleiter dann mit seinem Privatvermögen. Deshalb überprüfen Sie bitte regelmäßig, ob die Haftungssumme ihrer Jagdhaftpflichtversicherung ausreichend dimensioniert ist, insbesondere, wenn sie als Jagdleiter tätig werden.

Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte in Celle.


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