Stellt ein Jagdleiter dennoch die Schützen auf dem Erdboden ab, ohne sicheren Kugelfang und es passiert ein Unfall, so muss er sich hinterher den Vorwurf erlauben, den Unfall durch seine Organisation zumindest auch mit verursacht zu haben.

Nun wird der ein oder andere denken, deshalb sage ich zu Beginn jeder Jagd auch an, dass jeder für seinen Schuss selbst verantwortlich ist. Wer Schützen bei einer Erntejagd im flachem Gelände auf dem Boden absetzt, der nimmt den Unfall fast schon in Kauf. Zudem gilt die Ansage, jeder ist für seinen Schuss selbst verantwortlich, nur im Verhältnis Jagdleiter zum Schützen. Wird ein Dritter verletzt, so hat diese Ansage in dem Verhältnis zwischen ihm und dem Jagdleiter keine Bedeutung. In diesem Verhältnis ist einzig und allein entscheidend, ob dem Jagdleiter ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.

Ist dies der Fall, so haftet der Jagdleiter mit dem Schützen zusammen. Wenn beide haften, dann haften beide auch für die volle Summe gegenüber dem Verletzten. Hat dann einer den Schadensersatzanspruch durch Zahlung erfüllt, so ist dann im Innenverhältnis zwischen Jagdleiter und Schützen zu klären, in welchem Umfang beide haften. Bei dieser Frage mag, die Ansage, dass jeder für seinen Schuss selbst verantwortlich ist, berücksichtigt werden. Zu einer vollständigen Freizeichnung des Jagdleiters wird es in diesem Fall aber voraussichtlich nicht führen. Dafür ist das Organisationsversagens des Jagdleiters zu eklatant, wenn er im flachen Gelände die Schützen auf dem Erdboden abstellt. Deshalb gilt, wenn Erntejagd im flachen Gelände, dann immer nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen.

Zwischenzeitlich gab es immer wieder Diskussionen, ob es zulässig ist als erhöhte Ansitzeinrichtungen Pickups oder Anhängern zu nutzen. Problematisch erschien insofern, ob dabei gegen das sachliche Verbot, Wild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen, verstoßen wird. So hat die obere Jagdbehörde in Baden-Württemberg mitgeteilt, dass sie im Falle der Jagdausübung von der Ladefläche eines Pickups die Voraussetzungen des sachlichen Verbotes des Jagens aus einem Kraftfahrzeug als nicht erfüllt ansieht. Wobei ich dazu ergänzen möchte, dass das Fahrzeug stehen sollte. Anderenfalls könnte man durchaus argumentieren, dass das Hinterherfahren mit dem Fahrzeug hinter dem Wild und dem Schießen vom fahrenden Auto vom sachlichen Verbot gerade verhindert werden sollte.

Niedersachsen hat dafür mittlerweile eine gesetzliche Grundlage geschaffen und erlaubt es, dass Wild von einer Jagdeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers befestigt ist oder von einem landwirtschaftlichen Anhänger erlegt wird.


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