Hieran gemessen begründet der durch Rafael verwirklichte Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG in seinem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG.(…)

Das Gericht betonte dabei:

(…) Der negativen Prognose steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie – seit dem Jahr 2015 – eines Jagdscheines ist und ihm bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Insoweit ist zu sehen, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. (…)“

Zwar habe Rafael seine Schusswaffen vor dem direkten Zugriff Dritter geschützt, aber eben nicht nach den gesetzlichen Vorschriften; und eben diese Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition stehen nicht zur Disposition des jeweiligen Besitzers.

„(…) Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende Aufbewahrung für eine gewisse Dauer aufrechterhalten wurde, wobei die zuständige Behörde in dem Glauben gelassen worden ist, dass weiterhin eine ursprünglich zulässige Verwahrung stattfinde.(…) Der Umstand, dass es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, steht der Annahme einer Negativprognose nicht entgegen; es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. (…) berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.

(…) Es handelte sich keinesfalls um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme oder auch um eine kurzfristige Notlösung. (…)“

Das Gericht stellte heraus, dass es bei der Einschätzung, ob Rafael die Zuverlässigkeit fehle, gar nicht mehr auf den Strafbefehl aus dem Jahr 2014 sowie die eingestellten Ermittlungsverfahren, die vermeintliche Suizidankündigung sowie die Unstimmigkeiten im Rahmen der Waffenregistrierung ankomme. Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG) wiege entsprechend schwer für sich genommen.

Hinsichtlich des Widerrufs von Waffenbesitzkarten greift lediglich das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Anders verhält es sich mit den eingestellten Ermittlungsverfahren, so das Gericht:

„(…) Die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. (…) Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt haben, hindert dies die Waffenbehörde nicht, eigenständig zu prüfen, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG erfüllt. (…)“

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse waren daher ordnungsgemäß widerrufen worden. Aber auch der Jagdschein war rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen worden.

Das Gericht begründete insoweit:

„(…) Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 1. Alt. BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG – ein Falknerjagdschein – erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG wird die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verknüpft; fehlt also die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, steht dies der Jagdscheinerteilung entgegen. (…)“

Da Rafael die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, war der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Die Jagdbehörde stützte sich insoweit auch auf die geäußerten Suizidabsichten Rafaels.

Bei Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen, können Sie sich gerne an www.advohelp.de wenden.


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