Der heutige Beitrag widmet sich einmal mehr dem wichtigen Thema der Waffenaufbewahrung. Dahingehende Verstöße führen leicht zum Entzug der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse. Die rechtlichen Vorschriften gilt es nicht zu unterschätzen, vielmehr sind sie zwingend einzuhalten. Auslegungen sind zwingend zu unterlassen. Aber widmen wir uns nun unserem Fall: Rafael ist seit 40 Jahren Sportschütze und seit 5 Jahren Jäger. Im Rahmen dessen hat er insgesamt 32 Lang- und Kurzwaffen erworben. Alle Waffen wurden in den Waffenbesitzkarten eingetragen und in entsprechenden zugelassenen Behältnissen verwahrt. Wäre da nicht der August 2017 gewesen…. Aber nun von vorne. Rafael hatte zunächst als Sportschütze einen Munitionserwerbsschein, eine Waffenbesitzkarte sowie zwei Europäische Feuerwaffenpässe erhalten, obschon eine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung vorlag.
Im Jahr 2011 fand eine Waffenkontrolle ohne Beanstandungen statt: Rafael bewahrte seine Langwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A und die Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B auf. Im darauffolgenden Jahr erfolgte eine waffenrechtliche Regelüberprüfung. Eintragungen im Bundeszentralregister lagen nicht vor, aber im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister: in der Zeit vom 14.10.2009 bis 26.04.2011 waren drei Ermittlungsverfahren gegen Rafael eingeleitet und eingestellt worden - wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigungen. Im Jahr 2014 war gegen Rafael aufgrund Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte einen anderen Mann stressbedingt in einer Alltagssituation angegriffen. Im Jahr 2015 bestand Rafael die Jägerprüfung. Er war trotz aller Vorgänge zugelassen worden. Und auch bei der Staatsanwaltschaft war man wieder fündig geworden: ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung. Die Jagdbehörde erteilte ihm dennoch einen Drei-Jahres-Jagdschein. Zuletzt stellte die Waffenbehörde Rafael eine weitere Waffenbesitzkarte aus. Rafael ergriff die Chance und ließ sich zwei Kurzwaffen für die Jagd eintragen. Die Waffenbehörde teilte Rafael mit Schreiben vom 15.10.2015 mit, dass in dem für die Kurzwaffen vorgehaltenen Waffenschrank der Sicherheitsstufe B dann bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden dürften, wenn ein Eigen- oder Abrissgewicht (durch Befestigung) von mindestens 200 kg vorliege. Rafael teilte entsprechend mit und legte Lichtbilder der Waffenschränke bei.
Die Waffenbehörde zeigte schriftlich an, dass bei einer Waffenaufbewahrung nach vorgenanntem Schreiben keine Bedenken bestünden. Im Jahr 2015 veranlasste die Waffenbehörde erneut eine Regelüberprüfung. Im Bundeszentralregisterauszug war der Strafbefehl aus dem Jahr 2014 eingetragen. Im Juli 2017 ereilte die Rettungsleitstelle ein Notruf einer Frau ein: Rafael sei Jäger und habe angekündigt sich zu erschießen, auch trinke er viel Alkohol. Die Rettungsleitstelle handelte schnell. Rafael verbrachte die Nacht freiwillig in einer Klinik, wurde jedoch am nächsten Tag ohne Bedenken wieder entlassen; die Tresorschlüssel hatten Angehörige von Rafael der Polizei noch in der Nacht vor Ort übergeben; die Waffenbehörde wurde nicht benachrichtigt. Sodann wurde Rafael turnusgemäß auf dessen Zuverlässigkeit hin überprüft. Diesmal wurde Rafael die Verurteilung aus dem Sommer 2014 zum Verhängnis. Die Tat sei infolge einer Stress- und Konfliktsituation erfolgt. Die Waffenbehörde nahm dies daher zum Anlass und bescheinigte Rafael dessen waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit und erließ einen entsprechenden Bescheid zur Sicherstellung der Waffen. Um eine Veräußerung der Schusswaffen vor der Sicherstellung zu ermöglichen, wurde mit der Waffenbehörde ein Termin zur Waffenkontrolle in Rafaels Haus vereinbart. Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Kontrolleure fest, dass es bei vier Waffen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Eintragung der Seriennummern in die Waffenbesitzkarten. Zudem waren die Kurzwaffen in keinem Waffenschrank Klasse B verwahrt. Die Waffen wurden sodann sichergestellt und Rafael mit Bescheid sämtliche Waffenbesitzkarten widerrufen sowie der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Schließlich hätte für Rafael die Möglichkeit bestanden, allein durch Vorzeigen des Jagdscheines neue Langwaffen zu erwerben. Dieser potentiellen Möglichkeit musste vorgebeugt werden.