Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall von Rafael erfüllt. Aufgrund der zuletzt durchgeführten Kontrolle ist in seinem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

(Schuss-) Waffen sind im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nämlich nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind.

Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung näher geregelt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden.

Das Gericht führte insoweit zu den Anforderungen der Waffenaufbewahrung aus:

„(…) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind u.a. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 lit. a AWaffV dürfen bis zu 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen nur in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt. (…)“

Unstreitig erfüllte der Tresor, in dem Rafael seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.08.2017 aufbewahrte, diese Anforderungen nicht. Das Gericht stellte zudem klar, dass zu Gunsten Rafaels ferner kein Bestandsschutz greife.

Zwar enthalte § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu Gunsten von Schusswaffenbesitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, eine Besitzstandsregelung. Diese Regelung greift allerdings nicht zu Gunsten von Rafael ein. Denn die in § 36 Abs. 4 WaffG regelte Besitzstandswahrung knüpft an eine ununterbrochene Weiternutzung eines der alten Rechtslage entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses an. Eine solche Weiternutzung lag im Fall von Rafael jedoch nicht vor.

Denn: Nach dem über die Waffenkontrolle geführten Protokoll vom 03.11.2011 nach war betreffend die Kurzwaffen von Rafael die Lagerung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B dokumentiert.

Das Gericht konstatierte jedoch:

„(...) dass der Kläger seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B, sondern in einem nicht zertifizierten Tresor aufbewahrte. Daher kann zu seinen Gunsten auch kein Bestandsschutz greifen. (…)“

Zudem habe Rafael für sich keinen Vertrauensschutz aus dem Schreiben der Waffenbehörde vom 15.10.2015 habe herleiten können.

Die Waffenbehörde habe allein darauf hingewiesen, dass diese davon ausgehe, dass Rafael seine Kurzwaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe B aufbewahre und diese Aufbewahrung waffenrechtlich zulässig sei.


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