Zur Begründung führte die Waffenbehörde im Wesentlichen aus, dass Rafael

(…) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Es liege ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG bzw. gemäß §§ 17, 18 BJG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG vor. Rafael habe in einer Alltagssituation völlig überreagiert. Gerade dieser Umstand sowie dessen leichte Erregbarkeit seien Grundlage für die Annahme, dass Rafael zukünftig mit Schusswaffen leichtfertig umgehe bzw. diese missbrauche, sodass die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet sei. Hinzutreten eine Suizidankündigung unter starkem Alkoholeinfluss, damit bestehe die gesteigerte Gefahr, dass er auch Waffen missbräuchlich verwenden könnte. (…)“

Rafael wollte sich das nicht bieten lassen: „Ich leg Widerspruch ein! Die von den Behörden wussten alles von mir, den Strafbefehl etc. Ich wollte mich auch nicht umbringen! Und derart betrunken mit 1,92 Promille Alkohol war ich auch nicht. Pah! Sollte doch mal ein anderer seine Waffen so sicher lagern wie ich!“ Rafael war auch völlig unbegreiflich, weshalb die Aufbewahrung der Kurzwaffen beanstandet wurde: „Ich fasse es nicht! Die Sachbearbeiter bei der Waffenbehörde hatten mir doch sogar schriftlich versichert, dass alles ok ist. Und die Umlagerung der Kurzwaffen hatte doch kurzfristig nur deshalb erfolgen müssen, weil der Tresor defekt war. Der eingemauerte Wandtresor hat eine enorme Widerstandskraft. Wie soll ich da denn unzuverlässig im Rahmen der Waffenaufbewahrung sein?“, schimpft Rafael. „Ich verstehe das nicht. Mich hat auch keiner belehrt, dass ich abgelaufene Europäische Feuerwaffenpässe hätte abgegeben müssen. Aber auch die Ermittlungsverfahren dürften doch nicht in die Waagschale geworfen werden, die wurden doch alle eingestellt und die Behörde hatte hiervon hinreichende Kenntnis!“, raunte Rafael.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und Rafael ließ Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

Nach langen Wochen des Wartens wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 1 K 859/18, zugestellt. Zu Rafaels Erschrecken wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG war die Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, danach nachträglich Tatsachen eintreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.

Das Gericht erläuerte: _ „(…) Nach § 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist. (…)“_

Im Fall von Rafael läge – so das Gericht –

„(…) ein Fall der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. (…)“


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