Des Jägers Recht: Entziehung des Jagdscheins
Wissen

Des Jägers Recht: Entziehung des Jagdscheins

Text Sandra E. Pappert

Das Problem der Tilgungsfristen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen

Der heutige Beitrag widmet sich dem Widerruf diverser waffenrechtlicher Dokumente (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass, sprengstoffrechtliche Erlaubnis) sowie der Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines. Insbesondere findet in dem heutigen Fall zentral die Tilgungsfrist von Eintragungen im Bundeszentralregister Erläuterung.

In gewohnter Weise anhand eines Fallbeispiels…

Bernd ist nebenberuflich Jäger und als solcher Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit eingetragenen Waffen. Bernd ist darüber hinaus Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses, eines gültigen Jagdscheins sowie einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Peter ist bis zum Ablauf 31.03.2023 Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Bernd wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Dies deshalb, weil er am 01.12.2012 Daniel als „Arschloch“ bezeichnete und ihm anschließend mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte; die Folge war eine Platzwunde an der Lippe.

Fünf Jahre später wurde Bernd erneut rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; diesmal zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Bernd hatte seinerzeit Nicole mit seiner Hand mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite geschlagen. Nicole stürzte und verletzte sich nicht unwesentlich. Bernd hatte Nicole dabei erwischt, wie diese unerlaubt einen Hochsitz in seinem Revier bestiegen hatte. Als Bernd den Ausspruch der Strafe hörte, schwante ihm nichts Gutes. Denn, es kam wie es kommen musste.

Die zweite Verurteilung zu 60 Tagessätzen nahm die zuständige Waffenbehörde nach Erhalt der Mitteilung sodann zum Anlass, ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Entzugs sämtlicher waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse gegen Bernd einzuleiten. Bernd beantragte sodann parallel, ihm Voreinträge für zwei Schalldämpfer zu erteilen und dessen Sprengstofferlaubnis zu verlängern. Er machte sich jedoch wenig Hoffnung aufgrund des gegen ihn angestrengten Verwaltungsverfahrens. Er dachte sich aber: „Ich werde kämpfen, das ist doch alles so ungerecht. Ich habe doch niemanden mit meiner Waffe bedroht oder verletzt. Ich hatte ja noch nicht mal eine Waffe dabei…nicht einmal im PKW.“

Die Waffenbehörde handelte auf Bernds Anhörung hin wie erwartet zügig. Mit Bescheid widerrief sie sämtliche waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und erklärte Bernds Jagdschein für ungültig, so dass dieser eingezogen wurde. Damit waren die begehrten Voreintragungen für Schalldämpfer sowie die Verlängerung der Sprengstofferlaubnis obsolet. Aber damit hatte Bernd ohnehin ja schon gerechnet.

Fernerhin verpflichtete der Bescheid der Waffenbehörde Bernd, die Waffenbesitzkarten, den Europäischen Feuerwaffenpass, den Jagdschein sowie die Sprengstofferlaubnis binnen gesetzter Frist unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von € 400,00 zurückzugeben. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an.

Was Bernd sehr schmerzte, war, dass ihm folgerichtig aufgegeben wurde, die in seinem Besitz befindlichen 23 Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu übergeben oder bei der Unteren Jagdbehörde zur endgültigen Vernichtung abzugeben. Unbrauchbar machen wollte er die Waffen sicherlich zu dem gegebenen Zeitpunkt noch nicht. „Aber wer hat denn Platz für 23 Langwaffen!!! in seinen Tresoren? “, fragte sich Bernd verzweifelt. Zur Begründung führte die Waffenbehörde an, dass Bernd aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen, die erst am 8.10.2023 tilgungsreif seien, die erforderliche Jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle.

Signifikant sei in jedem Falle überdies, so die Waffenbehörde, dass beide Verurteilungen infolge von vorsätzlich begangenen Körperverletzungen erfolgt seien. Zwar habe Bernd zur Tatzeit nicht die Jagd ausgeübt und auch keine Waffen geführt, es sei aber jeweils um das (rechtswidrige) Besteigen jagdlicher Einrichtungen gegangen; weshalb zumindest ein jagdlicher Zusammenhang bestanden habe.

Die Waffenbehörde führte aus, dass gerade bei Waffenbesitzern wie Sportschützen und Jägern jedoch erwartet werde, dass sie in Konfliktsituationen, auch unter besonderer nervlicher Anspannung, besonnen reagieren müssten.

Von Besonnenheit sei Bernd jedoch weit entfernt. Er sei jähzornig und aufbrausend und wirke keineswegs deeskalierend. Vielmehr habe er sich keineswegs unter Kontrolle, löse Konflikte nicht verbal, sondern werde ohne Weiteres unmittelbar handgreiflich.

Die Waffenbehörde hegte daher auch keinerlei Zweifel an einer Verhältnismäßigkeit den erteilten Anordnungen, denn:

Der Widerruf und die Einziehung sämtlicher jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse tangiere Bernd nicht bei Ausübung seines Berufs, sondern allein im privaten Bereich, nämlich zur Ausübung der Jagd. Das Bernd Jagdpächter sei und die Gemeinde entsprechende Einnahmenverluste infolge auszusprechender fristloser Kündigung zu befürchten habe, wiege nicht schwer. Schließlich sei allein die Ausübung eines Hobbys von Bernd betroffen und zudem müsse auch das Interesse der Gemeinde bezüglich des zu gerierenden Pachtzinses gegenüber der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Die Waffenbehörde stellte zudem klar, dass die getroffenen Verfügungen allein aufgrund des ungehaltenen, nicht tolerierbaren Verhaltens von Bernd beruhen. Schlussendlich habe Bernd die angeordneten Maßnahmen durch sein eigenes Verhalten verursacht.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, d.h. die Verpflichtung der Abgabe sämtlicher jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse nebst Waffen, sei erforderlich, da Bernd beispielsweise zum Erwerb von Langwaffen nur den Jagdschein in einem Waffengeschäft vorlegen müsste und so ungehindert weiterhin Waffen erwerben könne. Die Gefährdungslage der Allgemeinheit würde zweifelsohne andernfalls nicht unterbunden.

„Das ist doch hanebüchen! Von mir soll eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen? Bin ich ein Terrorist? Ich hab doch nur dafür gesorgt, dass meine jagdlichen Einrichtungen nicht betreten werden und ggfls. jemand dort hinunterfällt! Das geht doch alles zu weit“, schimpft Bernd. Bernd wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden. „Das darf doch alles nicht wahr sein?“ und ließ fristgemäß gegen diesen Bescheid Widerspruch durch dessen Rechtsbeistand einlegen. Parallel hierzu beantragte Bernd vor dem Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung anzugreifen. Zur Begründung ließ Bernd ausführen, dass er keineswegs - wie von der Waffenbehörde angenommen - unzuverlässig sei.

Vielmehr sei der Waffenbehörde ein Fehler unterlaufen. Diese habe nämlich die erste Verurteilung durch das Amtsgericht nach § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt, obschon dieses aufgrund bestehender Tilgungsreife im Bundeszentralregister nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen.

Bernds Rechtsbeistand führte zu Verteidigungszwecken daher aus, dass die Tilgungsfrist der von Bernd begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen 5 Jahre betrage. Die Tilgungsreife der ersten Verurteilung sei daher bereits am 02.12.2018 eingetreten. Dass die der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Tat vor dem 02.12.2018 passiert sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Eingreifen des Tilgungsverbots nichts ändern, da auf das Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei. Die Tatsacheninstanz bilde allein das erstinstanzliche Gericht und nicht das Berufungsgericht. Folglich habe daher auch das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass keine Eintragungen im Bundeszentralregister vorlägen; mithin Bernd gerade nicht vorbestraft sei.

Zwar sei bei Eintragung mehrerer Verurteilungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Eine Hemmung der Tilgung einer Erstverurteilung trete nach der Rechtsprechung jedoch nur ein, wenn der Tag der Verkündung der späteren Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der Tilgungsreife der früheren Verurteilung liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, wenn man auf die Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz abstelle.

Zudem habe die Waffenbehörde im Hinblick auf die sofortige Vollziehung ermessensfehlerhaft gehandelt.

Die sofortige Vollziehung war keineswegs erforderlich. Der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sowie die Ungültigkeitserklärung und der Einzug des Jagdscheins seien unverhältnismäßig. Der Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlagen bestehe darin, die Allgemeinheit vor dem Umgang unzuverlässiger Personen mit Schusswaffen und Sprengstoff zu bewahren.

Vorliegend bestehe jedoch überhaupt kein Risiko für die Allgemeinheit, da zum einen die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten einige Jahre auseinander lägen. Zum anderen habe er in beiden Fällen keine großen Verletzungen verursacht und sich letztlich sogar aufrichtig bei der Geschädigten Nicole entschuldigt. In keinem der beiden Fälle habe er Schusswaffen mit sich geführt und oder gar eingesetzt.

II.

Das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 8 K 3941/19, wies Bernds Eilantrag als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht arbeitete die zu klärende Hauptproblematik heraus, nämlich:

„(…) Der Antragsteller wurde unstreitig zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat (vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung; vorsätzliche Körperverletzung) zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze (50 und 55 Tagessätze) rechtskräftig verurteilt. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung (10.04.2019) sind auch noch keine fünf Jahre verstrichen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die erste Verurteilung des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28.08.2019 – wie vom Antragsgegner angenommen – noch berücksichtigt werden durfte oder ob in diesem Zeitpunkt – wie vom Antragsteller vertreten – zu seinen Gunsten das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greift. (…)“

Und weiter auszugsweise:

„(…) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gilt auch für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (…). Das Verwertungsverbot greift demnach nicht nur in Folge einer erfolgten Tilgung, sondern auch im Fall der Tilgungsreife (…).“

Zudem erläuterte das Verwaltungsgericht:

„(…) Anders als zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das Landgericht lagen die Voraussetzungen des Verwertungsverbots zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aber nicht (mehr) vor, denn die vorausgegangene Verurteilung war am 28.08.2019 – zu Recht – weder getilgt noch tilgungsreif. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG fünf Jahre ab dem Tag des ersten Urteils (§§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG) mit der Folge, dass hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht, die am 02.12.2013 rechtskräftig wurde, gem. § 45 Abs. 1 WaffG zunächst am 02.12.2018 Tilgungsreife eingetreten war.(…)“

Das Verwaltungsgericht betonte jedoch, dass zum Zwecke der Sicherheit der Allgemeinheit:

(…) eine zu tilgende Eintragung gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt wird. Diese sog. Überlegefrist soll verhindern, dass eine Verurteilung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Verurteilung ergangen ist, die aber erst nach Eintritt der Tilgungsreife der Registerbehörde mitgeteilt wird. Damit soll gewährleistet sein, dass keine vorzeitige Tilgung aufgrund fehlender Informationen erfolgt (…)“

Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht schließlich auch an und schloss sich konsequenterweise der Ansicht Bernds - wonach auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung abzustellen sei, und eben nicht erst auf die Verurteilung durch die Berufungsinstanz – nicht anschließen. Das Verwaltungsgericht berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 17.10.1972, - 1 StR 423/17 -, Rn. 13:

Demnach

(…) steht eine neue Verurteilung dem Eintritt der Tilgungsreife einer vorausgegangenen Eintragung entgegen, wenn sie vor Ablauf der Tilgungsfrist verkündet worden ist. (…)“

Es komme zwar auch nicht – wie Bernd und sein Rechtsanwalt dies zutreffend vertraten - auf die Rechtskraft einer Entscheidung an, da diese u.U. aufgrund des Rechtsmittelweges erst mehrere Jahre später eintreten könne. Im Ergebnis ändere dies aber auch nichts am Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten von Bernd. In Bernds Fall ist daher hinsichtlich des Verkündungstermins auf das erstinstanzliche Urteil vom 08.10.2018 abzustellen.

Das Verwaltungsgericht führt weiter aus:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) hat das Landgericht T. die erste Verurteilung zu Recht nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt und diesbezüglich auf den 01.04.2019 abgestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28.08.2019 durfte die zweite Verurteilung nach obigen Ausführungen hingegen (wieder) berücksichtigt werden. Auch das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (…) führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da dort daraus insbesondere nicht folgt, dass bezüglich § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG auf den Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils (01.04.2019) abzustellen wäre.

Demnach finde die widerlegbare Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG Anwendung.

Auszug aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG:

„(…) (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat, (…) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, (…)“

Das Verwaltungsgericht mochte im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung auch keinen Ausnahmefall zu Gunsten von Bernd erkennen, denn ein

Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (…).

Einen solchen Ausnahmefall sah das Verwaltungsgericht allerdings nicht als gegeben an, denn:

„(…) Der zeitliche Abstand zwischen den abgeurteilten Taten kann bereits aufgrund des Vorliegens der an ein Zeitmoment anknüpfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden.

Dass es in beiden Fällen zu keinen großen Verletzungen kam, kann die Taten ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, da dies zu großen Teilen einem Zufall und den jeweiligen Umständen geschuldet ist, jedoch an der nach Aktenlage nicht in ausreichendem Maß bestehenden Impulskontrolle und der daraus folgenden abstrakten Gefahr aufgrund des Waffenbesitzes des Antragstellers nichts zu ändern vermag. Vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahr des Umgangs des Antragstellers mit Waffen für die Allgemeinheit kann auch der Umstand, dass dem Antragsteller die fristlose Kündigung seines Jagdpachtvertrags droht und dass er in Vertrauen auf den Bestand des Jagdpachtvertrags erhebliche Zeit- und Sachwerte investiert hat, zu keiner anderen Betrachtung führen. (…)“

Das Verwaltungsgericht ließ auch keinen Zweifel daran, dass

„(…) dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. (…)“

Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (…)

Auch stehe dem zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angeordnete Sofortvollzug nicht entgegen, da noch keine endgültige rechtskräftige Entscheidung vorliege. D.h., Peter ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung überlassen, seine Schusswaffen gerade nicht unbrauchbar machen zu lassen, sondern einem zuverlässigen berechtigten Dritten zu überlassen.


Laden...