Die Waffenbehörde hegte daher auch keinerlei Zweifel an einer Verhältnismäßigkeit den erteilten Anordnungen, denn:
Der Widerruf und die Einziehung sämtlicher jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse tangiere Bernd nicht bei Ausübung seines Berufs, sondern allein im privaten Bereich, nämlich zur Ausübung der Jagd. Das Bernd Jagdpächter sei und die Gemeinde entsprechende Einnahmenverluste infolge auszusprechender fristloser Kündigung zu befürchten habe, wiege nicht schwer. Schließlich sei allein die Ausübung eines Hobbys von Bernd betroffen und zudem müsse auch das Interesse der Gemeinde bezüglich des zu gerierenden Pachtzinses gegenüber der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Die Waffenbehörde stellte zudem klar, dass die getroffenen Verfügungen allein aufgrund des ungehaltenen, nicht tolerierbaren Verhaltens von Bernd beruhen. Schlussendlich habe Bernd die angeordneten Maßnahmen durch sein eigenes Verhalten verursacht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, d.h. die Verpflichtung der Abgabe sämtlicher jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse nebst Waffen, sei erforderlich, da Bernd beispielsweise zum Erwerb von Langwaffen nur den Jagdschein in einem Waffengeschäft vorlegen müsste und so ungehindert weiterhin Waffen erwerben könne. Die Gefährdungslage der Allgemeinheit würde zweifelsohne andernfalls nicht unterbunden.
„Das ist doch hanebüchen! Von mir soll eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen? Bin ich ein Terrorist? Ich hab doch nur dafür gesorgt, dass meine jagdlichen Einrichtungen nicht betreten werden und ggfls. jemand dort hinunterfällt! Das geht doch alles zu weit“, schimpft Bernd. Bernd wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden. „Das darf doch alles nicht wahr sein?“ und ließ fristgemäß gegen diesen Bescheid Widerspruch durch dessen Rechtsbeistand einlegen. Parallel hierzu beantragte Bernd vor dem Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung anzugreifen. Zur Begründung ließ Bernd ausführen, dass er keineswegs - wie von der Waffenbehörde angenommen - unzuverlässig sei.
Vielmehr sei der Waffenbehörde ein Fehler unterlaufen. Diese habe nämlich die erste Verurteilung durch das Amtsgericht nach § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt, obschon dieses aufgrund bestehender Tilgungsreife im Bundeszentralregister nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen.
Bernds Rechtsbeistand führte zu Verteidigungszwecken daher aus, dass die Tilgungsfrist der von Bernd begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen 5 Jahre betrage. Die Tilgungsreife der ersten Verurteilung sei daher bereits am 02.12.2018 eingetreten. Dass die der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Tat vor dem 02.12.2018 passiert sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Eingreifen des Tilgungsverbots nichts ändern, da auf das Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei. Die Tatsacheninstanz bilde allein das erstinstanzliche Gericht und nicht das Berufungsgericht. Folglich habe daher auch das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass keine Eintragungen im Bundeszentralregister vorlägen; mithin Bernd gerade nicht vorbestraft sei.
Zwar sei bei Eintragung mehrerer Verurteilungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Eine Hemmung der Tilgung einer Erstverurteilung trete nach der Rechtsprechung jedoch nur ein, wenn der Tag der Verkündung der späteren Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der Tilgungsreife der früheren Verurteilung liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, wenn man auf die Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz abstelle.
Zudem habe die Waffenbehörde im Hinblick auf die sofortige Vollziehung ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die sofortige Vollziehung war keineswegs erforderlich. Der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sowie die Ungültigkeitserklärung und der Einzug des Jagdscheins seien unverhältnismäßig. Der Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlagen bestehe darin, die Allgemeinheit vor dem Umgang unzuverlässiger Personen mit Schusswaffen und Sprengstoff zu bewahren.