Das Verwaltungsgericht führt weiter aus:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) hat das Landgericht T. die erste Verurteilung zu Recht nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt und diesbezüglich auf den 01.04.2019 abgestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28.08.2019 durfte die zweite Verurteilung nach obigen Ausführungen hingegen (wieder) berücksichtigt werden. Auch das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (…) führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da dort daraus insbesondere nicht folgt, dass bezüglich § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG auf den Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils (01.04.2019) abzustellen wäre.

Demnach finde die widerlegbare Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG Anwendung.

Auszug aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG:

„(…) (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat, (…) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, (…)“

Das Verwaltungsgericht mochte im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung auch keinen Ausnahmefall zu Gunsten von Bernd erkennen, denn ein

Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (…).

Einen solchen Ausnahmefall sah das Verwaltungsgericht allerdings nicht als gegeben an, denn:

„(…) Der zeitliche Abstand zwischen den abgeurteilten Taten kann bereits aufgrund des Vorliegens der an ein Zeitmoment anknüpfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden.


Laden...