Dass es in beiden Fällen zu keinen großen Verletzungen kam, kann die Taten ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, da dies zu großen Teilen einem Zufall und den jeweiligen Umständen geschuldet ist, jedoch an der nach Aktenlage nicht in ausreichendem Maß bestehenden Impulskontrolle und der daraus folgenden abstrakten Gefahr aufgrund des Waffenbesitzes des Antragstellers nichts zu ändern vermag. Vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahr des Umgangs des Antragstellers mit Waffen für die Allgemeinheit kann auch der Umstand, dass dem Antragsteller die fristlose Kündigung seines Jagdpachtvertrags droht und dass er in Vertrauen auf den Bestand des Jagdpachtvertrags erhebliche Zeit- und Sachwerte investiert hat, zu keiner anderen Betrachtung führen. (…)“

Das Verwaltungsgericht ließ auch keinen Zweifel daran, dass

„(…) dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen weiterhin Gebrauch machen zu können. (…)“

Es besteht nämlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Das Interesse an der Jagdausübung hat dahinter zurückzutreten; dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Jagd grundsätzlich - und auch beim Antragsteller - nur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist (…)

Auch stehe dem zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angeordnete Sofortvollzug nicht entgegen, da noch keine endgültige rechtskräftige Entscheidung vorliege. D.h., Peter ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung überlassen, seine Schusswaffen gerade nicht unbrauchbar machen zu lassen, sondern einem zuverlässigen berechtigten Dritten zu überlassen.


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