Die gem. §§ 48, 49 WaffG zuständige Waffenbehörde sah dies jedoch anders als Fabian und lehnte den Antrag im Ergebnis ab. Die Waffenbehörde begründete die Ablehnung sodann wie folgt:

Pfeilabschussgeräten sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt - zum Beispiel durch Druckluft oder Druckgas. Diese Pfeilabschussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt und damit erlaubnispflichtig. Damit müssen sie in einem zertifizierten Waffentresor (mindestens Widerstandsgrad 0) aufbewahrt werden.

Wer bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät erworben hat, musste für dieses spätestens bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der Waffenbehörde beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen. Fabian hatte gerade noch am 31.08.2021 den Antrag eingereicht. Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind nebst eines waffenrechtlichen Bedürfnisses u. a. die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) sowie die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) des Antragstellers. Ein Bedürfnis gemäß § 8 Ziffer 1 WaffG anzuerkennen, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere persönliche Interessen. u a. als Sportschütze gegeben sind.

Für Pfeilabschussgeräte kann ein Bedürfnis als Jäger nicht geltend gemacht werden, da die Jagd mit solchen in Deutschland nicht erlaubt ist. Auch wird von keinem Sportschützenverband eine entsprechende anerkannte Disziplin mit Pfeilabschussgeräten angeboten. Auch wurde bei der Antragstellung von Seiten Fabians versäumt, nicht den gemäß § 36 WaffG erforderlichen Nachweis eines zertifizierten Waffenschranks für die Aufbewahrung des Pfeilabschussgerätes erbracht zu haben.

Mangels Bedürfnisses wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarte versagt.

Fabian musste daher seine Waffen abgeben.


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