Nach Antragstellung wird sodann die Waffenbehörde Ihre Zuverlässigkeit prüfen, d.h., ein polizeiliches Führungszeugnis, etc. einholen.

Da im Jahr 2008 eine Novellierung stattfand, ist Erben seitdem auferlegt worden, die waffenrechtliche Sachkunde nachzuweisen, d.h., entweder muss man Sportschütze oder Jäger sein oder aber einen entsprechenden anerkannten Waffensachkundenachweis erbringen.

Sofern Sie nicht dazu bereit sein sollten, den Waffensachkundenachweis zu erbringen, weil Sie weder Sportschütze noch Jäger sind, möchten jedoch dennoch die Waffen behalten, sind Sie dazu verpflichtet, sog. „Blockiersysteme“ einbauen zu lassen. Diese Blockiersysteme sind auf eigene Kosten von einem authorisierten Waffenhändler oder Büchsenmacher einzubauen.

Arthur fragt sich, ob er denn auch die gefundene Munition behalten darf?

Nein, nein, und nochmals nein. Erben ist der Besitz von Munition generell untersagt. Die Munition aus dem Nachlass kann nur an die bereits oben genannten Berechtigten überlassen werden: Jäger und Sportschützen. Eine Munitionserwerbsberechtigung wird Arthur nicht erhalten.

Natürlich sind die Waffen auch nach den derzeit gültigen Vorschriften zur Unterbringung im Sinne § 6 Abs. 2 WaffG zu verwahren. Hierzu hatte ich bereits einmal einen Artikel verfasst.

Sollten Sie wie Arthur keinerlei Interesse an der Funktionstüchtigkeit der Waffen haben, weder Jäger noch Sportschütze sein und möchten dennoch die Waffen mit einem geringen Kostenaufwand behalten, so empfiehlt sich Folgendes:

Sie haben die Möglichkeit, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen. Die Waffe wird sodann dauerhaft und irreversibel unbrauchbar gemacht. Hierfür überlassen Sie die Waffen einem Büchsenmacher, der insoweit die Waffen dergestalt umbaut, dass sie nicht mehr funktionstüchtig ist und damit seine ursprüngliche Erlaubnispflicht verliert.

Der Büchsenmacher wird Ihnen nach der erfolgten Unbrauchbarmachung eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, die sie sodann der Waffenbehörde zum Behalt der Waffen vorlegen müssen.

Möchten Sie die Waffen nicht behalten, sondern verkaufen oder verschenken, so können Sie diese an erwerbsberechtigte Personen oder an einen Büchsenmacher verkaufen. Wichtig dabei ist jedoch, dass Sie sich die Erwerbsberechtigung zeigen lassen und sich nötigenfalls eine Kopie oder aber ein Foto hiervon anfertigen.


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