Und:

„(…) eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen ist.(…)“

Ausgehend hiervon besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis für Haralds Begehren nach einer dritten Kurzwaffe. Seine jagdlich verfolgten Zwecke kann er auch mit den bereits eingetragenen Kurzwaffen verfolgen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass dem jagdrechtlichen Bedürfnis von Harald nicht bereits in ausreichendem Maße durch die beiden auf ihn eingetragenen Kurzwaffen genügt werden könnte, kann er die Erlaubnis für die dritte Kurzwaffe nicht beanspruchen.

Denn, so das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung:

„(…) Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheins für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennen, wenn es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich zur Jagdausübung nicht benötigt wird. (…)“

Das Verwaltungsgericht pflichtete zwar der Ansicht von Harald bei,

„(…) dass der Revolver 357 Magnum aufgrund der hohen Mündungsenergie dieser Schusswaffe, die bis zu 1200 Joule erreicht, für den von ihm beschriebenen Zweck (Fangschuss für verletztes und ggf. aggressives Schwarzwild) sowohl im Hinblick auf die Waidgerechtigkeit als auch den Schutz des Jägers besonderes geeignet sein mag.(…)“

Das Gericht konstatierte jedoch, dass es ihm zumutbar sei, eine seiner Kurzwaffen abzugeben, um den o. g. Revolver nebst Munition erwerben zu können. Auch die Argumentation von Harald, eine Pistole lasse sich bei Dunkelheit leichter laden als einen Revolver, überzeugte das Gericht nicht, da Harald bekanntermaßen bereits im Revier den Revolver laden könne und nicht erst kurz vor dessen Gebrauch.

Harald könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Auch eine eventuelle wirtschaftliche Einbuße begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Behaltendürfen. Harald könne sich auch nicht auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf Sportschützen berufen, denn, so das Gericht

„(…) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bedürfnisprüfung im Fall von Sportschützen „vergleichsweise gering“ ausfalle, obwohl es dem Sportschützen nur um das eigene Interesse an seinem Sport gehe, kann er hiermit nicht durchdringen. Jeder Sportschütze muss sich einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 14 WaffG unterziehen (..) wobei auch insoweit gilt, dass die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist. Ein Schütze kann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch tatsächlich beabsichtigt. (…)“


Laden...