Der heutige Beitrag beschäftigt sich vorwiegend mit dem Erwerb von Kurzwaffen von Jägern, insbesondere der einer möglichen dritten Kurzwaffe. Allem vorangestellt ist stets das waffenrechtliche Bedürfnis. Für einen Jäger stellt grundsätzlich die Jagdausübung und das damit verbundene Lösen eines gültigen (Drei)-Jahresjagdscheines das waffenrechtliche Bedürfnis dar. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür § 13 Waffengesetz.

Einem Jäger ist bei Vorliegen eines gültigen Jagdscheins daher gestattet, jederzeit für den Jagdgebrauch nicht verbotene Langwaffen zu erwerben, ohne dies vorher bei der zuständigen Waffenbehörde anzumelden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Bedürfnis zum Waffenerwerb nicht durch das Lösen eines Tages-Jagdschein oder Jugend-Jagdscheins fingiert werden kann.

Der Erwerb von Kurzwaffen hingegen ist mit etwas mehr Aufwand verbunden, als dies bei Langwaffen der Fall ist. Für den Erwerb einer Kurzwaffe benötigt man als Jäger einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK). Dabei ist praktisch, dass man als Jäger ohne einen über den gültigen Jagdschein hinaus bestehenden Bedürfnisnachweis erbringen muss.

Nachdem die Eintragung in die Waffenbesitzkarte erfolgt ist, hat man als Jäger ein Jahr lang Zeit, die voreingetragene Waffe tatsächlich auch zu erwerben. Nach dem Erwerb der Kurzwaffe hat man als Jäger zwei Wochen Zeit, die Waffe in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass eine einmal erteilte Besitzerlaubnis, durch Eintragung der Kurzwaffe in die Waffenbesitzkarte, unbefristet Gültigkeit hat. D.h., der Waffenbesitz dieser eingetragen Kurzwaffe besitzt bis zu dessen Widerruf Gültigkeit.

Bitte bedenken Sie, dass Sie als Jäger für eine sichere Aufbewahrung der Waffen sowie der Munition im Tresor nach den gültigen Normen die Verantwortung tragen.

Wofür benötigen Jäger eigentlich eine Kurzwaffe zur Jagdausübung? Ob eine Kurzwaffe zur Jagdausübung benötigt wird oder nicht, ist nicht unumstritten und hängt sicherlich auch von den eigenen Jagdgewohnheiten resp. Möglichkeiten ab. Der eine schwört auf die Führigkeit einer Kurzwaffe für den Fangschuss bei der Fallen- und Baujagd, die einfache Handhabung des Ladens der Pistole oder aber die hohe Mündungsenergie und Funktionssicherheit eines großkalibrigen Revolvers z.B. bei der Nachsuche auf Schwarzwild. Manche Situationen mögen gerade auch diese Führigkeit erfordern, um auch auf beengtem Raum angemessen reagieren zu können. Den Vertretern der Gegenmeinung würde es niemals in den Sinn kommen, eine Kurzwaffe bei der Nachsuche einzusetzen, sondern je nach Situation entweder die Langwaffe oder das Messer einzusetzen. Gerade beim Antragen des Fangschusses auf wehrhaftes Wild sei der Einsatz der Langwaffe der sichere. Die Autorin möchte sich hierbei nicht dazu aufschwingen, die vorgenannte Problematik zu bewerten, geschweige denn einen für alle Parteien vereinbaren Lösungsansatz darzubieten.

Ungeachtet der vorgenannten Meinungen gibt es doch auch Jäger, die das „Bedürfnis“ nach einer dritten Kurzwaffe hegen…wie kann hierfür eigentlich das Bedürfnis begründet werden?

Der heutige Artikel widmet sich dieser Problematik wie immer an einem Fallbeispiel.


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