Chris hat der Unteren Jagdbehörde - dem Landrat des Landkreises – vorsorglich den Streit verkündet. Schließlich handelte er ja auf deren Veranlassung und nicht aus eigenem Antrieb.

Das Landgericht wies die Klage von Ulf in I. Instanz ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Aneignung des Wildbrets durch Chris nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Rechtsgrund sei der Bescheid der Unteren Jagdbehörde gewesen. Chris habe sich deshalb auch das Wild aneignen dürfen. Auch Ansprüche aus Schadensersatz hat das Landgericht verneint.

Gegen dieses Urteil wendete sich Ulf mit seiner Berufung.

Zur Begründung führt Ulf aus, dass das einschlägige Landesrecht ausdrücklich bestimme, dass die sogenannte Zwangsbejagung sich nur auf das Jagdausübungsrecht im Sinne des § 1 BJagdG erstrecke. Das Aneignungsrecht werde gerade nicht erwähnt. Das Aneignungsrecht verbleibe für die Dauer der treuhänderischen Ausübung des Jagdrechts bei dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten - also je nach Ausgang des zivilrechtlichen Rechtsstreits über den Bestand des Pachtvertrages bei Ulf oder der Jagdgenossenschaft. Deshalb habe die Untere Jagdbehörde die Jagdausübung treuhänderisch Chris übertragen - nämlich treuhänderisch für den Jagdausübungsberechtigten. In seinem Falle habe er zwischenzeitlich gegen die Jagdgenossenschaft glücklicherweise obsiegt. Er habe Chris auch nicht seine Auslagen zu ersetzen, da der Bescheid der Unteren Jagdbehörde hierzu nichts verfügt hatte, gleichwohl die landesgesetzliche Regelung Derartiges vorsehe. „Vergessen haben Sie es...einfach vergessen. Die Schlamperei der Behörde trag ich nicht!“, schimpft Ulf wütend.

II.

Nach Wochen und Monaten des Wartens erhält Ulf endlich Post von seinem Rechtsanwalt; das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30.10.2018, Az. 3 U 21/18, liegt vor.

Ulf kann es kaum abwarten und beginnt zu lesen. „Das ist ja großartig“, freut sich Ulf. Er hat auch allen Grund zur Freude, das Berufungsurteil streitet überwiegend zu seinen Gunsten.

„Muss mir Chris also doch den Erlös aus der Vermarktung des Wildbrets zukommen lassen. Hm…“, freut sich Ulf.

Das Oberlandesgericht leitet den Anspruch von Ulf aus einer analogen Anwendung des Auftragsrechts her.

Das Oberlandesgericht wertete die rechtliche Konstellation zwischen Chris und Ulf nämlich als eine echte Treuhänderstellung.


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