Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit einer oftmals unterschätzten, für den Betroffenen jedoch einschneidenden (jagdlichen wie auch pekuniären) Problematik: dem Jagdpächter wird die Erlaubnis zur Jagdausübung aus einem bestimmten Grund (vorübergehend) versagt, ein anderer oder mehrere Jäger in dessen gepachtetem Revier zur Bejagung behördlich eingesetzt. Da stellt sich die berechtigte Frage, wem eigentlich das Verwertungsrecht am Wildbret zusteht – schließlich hat der Pächter die Pacht entrichtet.

Um die Problemstellung zu erläutern, widmen wir uns wie immer einem aktuellen Fallbeispiel aus der Rechtsprechung.

Ulf ist langjähriger Pächter eines Jagdreviers, die von einer Jagdgenossenschaft verpachtet wird. 2013 kam es zwischen Hartmut und der Jagdgenossenschaft zum Streit vor dem zuständigen Landgericht über die weitere Ausübung des Pachtvertrages. Aus nicht näher bekannten Gründen untersagte die Untere Jagdbehörde mittels Bescheid Ulf die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in seinem Revier. Gleichzeitig setzte sie Christ, sowie Tobias und Sven für die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes vorübergehend in dem Revier ein. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „Der Überschuss aus der Jagdausübung während dieser Zeit würde ihnen selbstverständlich zustehen.“

Mit weiterem Bescheid an Chris beauftragte die Untere Jagdbehörde diesen mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie deren Koordinierung im Jagdbezirk und stellte klar:

„Die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes erfolgt treuhänderisch mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit. Über die erzielten Erlöse und die angefallenen Sachkosten ist Buch zu führen. Sachkosten werden aus dem Erlös bestritten.“

Mit Schreiben forderte Ulf nunmehr Chris unter Fristsetzung zur Zahlung von 1.066,00 € auf. Ulf vertritt als Pächter die Ansicht, dass das Wildbret ihm nach § 1 BJagdG zugesteht.. „Was soll das? Ich bin der Pächter und habe daher auch das Recht zur Aneignung des Wildbrets…schließlich zahle ich nicht gerade wenig Pacht…da möchte ich doch wenigstens ein wenig über den Verkauf wiedergutmachen. Chris wurde doch allein das Jagdausübungsrecht übertragen, aber nicht das Recht auf Aneignung. Er soll mir mal schön den von ihm erzielten Erlös aus dem Verkauf meines Schwarzwildes herausgeben! Das geht mir jetzt einfach zu weit!“, schimpft Ulf. Chris sieht das völlig anders: „Was will Ulf denn von mir? Ich wurde doch von der Unteren Jagdbehörde zur Bejagung eingesetzt. Ich habe doch mit Ulf rechtlich überhaupt nichts zu tun. Im Übrigen habe ich doch gar nicht so einen hohen Gewinn durch den Verkauf des Wildbrets erzielt.“

Zwischenzeitlich gewann Ulf den Rechtsstreit gegen die Jagdgenossenschaft, weshalb die untere Jagdbehörde den Bescheid widerrief.


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