Hinweispflichten

Sollte man sich als Jäger trotz aller rechtlicher Bedenken dennoch dazu entschließen, eine Wildkamera an Kirrungen aufzustellen, sollte man durch das Anbringen eines Schildes ausdrücklich darauf hinweisen, dass und auch von wem eine Wildkamera mit dem Zweck der Beobachtung von Wildtieren aufgestellt worden ist.

Dabei sollte möglichst an jedem Beginn eines zur Kirrung führenden Weges ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht sein. Dann nämlich, sind Wanderer, Hundebesitzer u.a. in der Lage, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Weg fortsetzen und ein Aufzeichnen der eigenen Person (wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum) riskiert oder aber rechtzeitig abbricht.

Filmen im Auftrag der Wissenschaft

Wenngleich man sicherlich keine rechtliche Garantie für das Unterbleiben von rechtlichen Maßnahmen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verwendung von Wildkameras im öffentlichen Raum geben kann, so lässt sich derzeit konstatieren, dass allein die Verwendung von Wildkameras zu rein wissenschaftlichen Zwecken ohne rechtliche Folgen bleiben dürfte.

Dies aber auch nur dann, wenn man als Jäger vor dem Anbringen der Wildkamera einige Aspekte bedenkt:

Möglicherweise hat man selbst als Jäger im Revier bereits seltene Tierarten wie Luchs, Wolf oder Biber beobachten können und kann dadurch das Interesse der zuständigen Tier- und Naturschutzbehörde wecken.

• Filmauftrag einer Behörde; ausreichende Benennung des Verantwortlichen

• Anbringung an möglichst entlegenen Plätzen mit geringem Publikumsverkehr

• Dokumentation von Ziel, Zweck und Zeitraum des Einsatzes

• Unkenntlich machen Dritter und Löschen auf dem Speichermedium.

Résumé

Im Sinne eines friedlichen Umgangs miteinander und um evtl. Gegner von Wildkameras für die Notwendigkeit der Tierbeobachtung bei der Jagd zu begeistern, ist ein rücksichtsvoller Umgang von Vorteil und erspart so manch Ärger. Denn eines muss einem jeden Besitzer einer Wildkamera bei Installation bewusst sein: Im Falle eines festgestellten berechtigten Verstoßes gegen Rechte Dritter drohen mitunter Abwehr- und Unterlassungsansprüche mit empfindlichem Kostenfaktor.


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