Dem gegenüber stehen die Interessen von Wanderern, Joggern, Hundeführern und sonstigen Erholungssuchenden, für die grundsätzlich der Wald frei zugänglich ist, nämlich in Form von Persönlichkeitsrechten und in besonderer Ausprägung davon dem Recht am eigenen Bild. Aus diesem Grund muss der Nutzer einer Wildkamera, zu jeder Tageszeit und auch in einem noch so abgelegenen Waldstück damit rechnen, dass ein Unbeteiligter den von der Kamera abgedeckten Bereich betritt und mit abgelichtet wird. Die Mehrheit solcher Spaziergänger etc. wird die Aufnahme möglicherweise gar nicht bemerken und überdies – in der Regel zu Recht – annehmen, dass der Nutzer der Wildkamera ein solches Bild sehr schnell wieder löschen wird. Die enthebt den Nutzer der Wildkamera jedoch nicht der Verpflichtung, auch die Rechte derjenigen zu respektieren, die mit ihrer Ablichtung durch eine Wildkamera nicht einverstanden sind und deshalb hadern.
Restriktive Handhabung
Weil derzeit keine Gerichtsurteile in Bezug auf die Handhabung verfügbar sind, empfiehlt es sich, sehr restriktiv mit dem Installieren einer Wildkamera vorzugehen. Ein Jäger sollte daher vor der Verwendung einer Wildkamera sorgfältig die Interessen des Wanderers u.a., die dieser möglicherweise gegenüber dem Nutzer der Wildkamera verfolgen wird und den vordergründig jagdlichen Interessen gegeneinander abwägen.
Rechtliche Abwägung
Zwar steht einem z.B. einem Wanderer grundsätzlich ein umfassendes Betretungsrecht des Waldes zu. Hingegen muss sich auch dieser bewusst sein, dass er u.U. durch das unnötige Verlassen der Waldwege und die Nutzung von Pirschpfaden und Nebenwegen selbst zum Jagdstörer wird. Betrachtet man die von dem Verwender vor dem Installieren einer Wildkamera vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf unbeteiligte Dritte, sprich Wanderer, Hundebesitzer u.ä., so ist zu befürchten, dass diese zumeist zu Lasten des Jägers ausfallen wird.
Denn, dem Verwender von Wildkameras muss klar sein, dass das Aufstellen einer Wildkamera nicht nur datenschutzrechtlich bedenklich ist, sondern zudem eine Verletzung des im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, darstellt. Dabei gilt es zu bedenken, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das „Recht am eigenen Bild“ zusteht. D.h., jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.