Weil bereits das Herstellen von Ablichtungen dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich unterfällt, besteht auch im Zusammenhang mit dem Aufstellen einer Wildkamera die Gefahr, dass der Betroffene Abwehr- und Löschungsansprüche gegen den Störer, den Jäger, geltend macht. Man denke hierbei nur an den Fall, der sich vor knapp 10 Jahren in einem Revier im Taunus ereignete.
Die Wildkamera eines Jagdpächters entlarvte den Pächter des Nachbarreviers, der die Kirrung neugierig erkundete, ohne in diesem Gebiet jagdausübungsberechtigt zu sein. Dem Pächter missfielen die ohne sein Einverständnis erfolgten Filmaufnahmen, weshalb dieser den Verwender der Wildkamera erfolgreich auf Herausgabe der Filmaufnahmen sowie Löschung der Speicherkarte verklagte.
Andererseits darf nicht vergessen werden, dass auch der Jäger grundsätzlich in seinem Handeln frei ist, d.h., grundgesetzlich geschützt ist. D.h., Art. 2 Abs. 1 GG garantiert auch dem Jäger als natürliche Person zunächst die sog. Allgemeine Handlungsfreiheit. D.h., die Freiheit zu jedem beliebigen Tun oder Unterlassen, solange Straf- und Sittengesetze dem Handeln nicht entgegenstehen. Diese wird in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt, wenn der Jäger seiner übernommenen Jagd- und Hegeverpflichtung des angestammten Wildes nicht nachkommen kann.
In den seltensten Fällen dürfte jedenfalls ein Jäger, der an einer meist entlegenen Kirrung eine Wildkamera aufstellt, ein ernsthaftes Interesse verfolgen, Eine Aufzeichnung von Wanderern etc. greift einerseits zwar grundsätzlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in die geschützte Privatsphäre des Betroffenen ein.
Hingegen wird aber auch einem Verbot des Aufstellens von Wildkameras regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jägers, das ebenso unter Art. 2 Abs. GG fällt, entgegenstehen. Da der private Jäger aufgrund der Hege- und Bejagungsverpflichtung für sein Handlung ebenso ein berechtigtes Interesse vorweisen und er sich zudem etwa auf den Tierschutz berufen kann und ein Kameraeinsatz ebenso als Betätigung grundrechtlicher Freiheit zu verstehen ist, lässt sich durchaus argumentieren, dass das Interesse des Aufgenommen hinter das Interesse des Jägers zurücktritt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse des zufällig aufgenommenen Wanderers das Interesse des Jägers keinesfalls überwiegen kann, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ein Wildkameraeinsatz für den Jäger als Privatperson unbedenklich sein sollte.
Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt daher mit Spannung abzuwarten.