Jagen mit Schalldämpfern durch Nicht-Berufsjäger - eine lang diskutierte Kontroverse

In Hessen hat sich die Problematik nunmehr zu Gunsten der Jägerschaft gelöst.

Seit vielen Jahren wird in Deutschland die waffenbehördliche Genehmigung der Nutzung von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen diskutiert. Verfolgen die Befürworter mit dem Zulassen des Antrags den Schutz des eigenen Gehörs und die ihres Hundes, wenden die Gegner ein, das die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung nicht nur nicht waidgerecht sei, sondern obendrein die Nutzung und vor allem die breite Verfügbarkeit eines Schalldämpfers die Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

In Hessen hat man sich nunmehr zu Gunsten der Jägerschaft für eine Genehmigung von Schalldämpfern zur Jagdausübung ausgesprochen und die entsprechende Verordnung im Staatsanzeiger am 05.06.2017 durch das Hessische Innenministerium veröffentlicht. Demzufolge wird nunmehr grundsätzlich allen Jägern mit gültigem Jahresjagdschein die Möglichkeit eingeräumt, die Eintragung eines Schalldämpfers für ein schalenwildtaugliches Büchsenkaliber zu beantragen, sofern hierfür bereits wenigstens eine taugliche Jagdlangwaffe in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist.

Es steht daher allen Jägern in Hessen frei, einen Schalldämpfer für die Jagdausübung bei der zuständigen Waffenbehörde für sich zu beantragen. Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern in Hessen sind bei der Antragstellung die nachfolgenden Voraussetzungen zwingend zu erfüllen:

  1. Zunächst hat der Antragssteller ein Bedürfnis darzutun. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers wird für Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WaffG anerkannt. Für anerkannte Nachsuchengespanne kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen bestehen. Dies ist von dem Jäger im Rahmen der Antragstellung entsprechend darzulegen.

Foto: Tobias Tautmann


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