Gegen dieses Urteil machte der Kläger von seinem Recht Gebrauch, das Urteil in der Berufung durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Das ist in Nordrhein-Westfalen das Oberverwaltungsgericht mit seinem Sitz in Münster.

Das Oberverwaltungsgericht (abgekürzt: OVG) bestätigte, dass die Schlüssel mangelhaft aufbewahrt wurden.

Darin liegt eine deutliche Feststellung des Gerichts: Mangelhafte Aufbewahrung des Schlüssels!

Das hat in diesem Fall offenbar das Gericht hingegen nicht auch zu der Feststellung geführt, dass damit auch die Unzuverlässigkeit zu attestieren sei. Auch wenn das Gericht dem Kläger zugebilligt haben mag, dass bei der Aufbewahrung des Schlüssels kein gröblicher Verstoß gegeben sei, bedeutet das nur, dass das Gericht dies in diesem einen Fall so gesehen hat.

Eine wichtige Lehre, die man daraus sofort ziehen kann, ist die:

Das Urteil selbst ist kein Gesetz. Es ist das Ergebnis der rechtlichen Überlegungen des Gerichts anhand der Gesetze. Eine Einzelfallentscheidung eben. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Gericht in einem ähnlichen Fall auch anders entscheiden kann. Und kaum ein Fall gleicht dem anderen. Es können schon kleine Unterschiede sein, die das Gericht in eine andere Richtung argumentieren lassen, und plötzlich ist die Zuverlässigkeit weg.

Was das sein kann, fragt sich vielleicht mancher. Nun, das kann sich schon an den örtlichen Gegebenheiten entscheiden. Vielleicht am Sicherheitsstandard des Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses, dem Alter, dem Gewicht, wo es sich befand, ob überhaupt und wie es befestigt gewesen ist usw., usw. Das ist keine abschließende Aufstellung, es kommt wie gesagt auf den Einzelfall an.

Niemand, gleich ob Jäger, Sportschütze, allgemein keine Waffenbesitzer darf sich also darauf verlassen, dass man sich im Falle des Falles auf eine für sich vermeintlich günstige Entscheidung berufen kann, weil man meint, dass die eigene Aufbewahrungssituation der eigenen gleiche oder sogar identisch sei. Das kann einen gewaltigen Irrtum bedeuten.


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