Das Oberverwaltungsgericht Münster hat Stellung genommen zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln.

Für ständig mit dem Waffenrecht beschäftigte Juristen stellt der bis jetzt bekanntgewordene Inhalt keine wirkliche Überraschung dar. Wer Waffen besitzt, muss sich den strengen waffenrechtlichen Regelungen unterwerfen.

Seitdem die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts veröffentlicht wurde, ist sie in aller Munde der Betroffenen, seien es Vereine oder einzelne Waffenbesitzer, Gruppen, Hegeringe, Social media und was einem sonst noch so einfallt, vielfach trifft man in den einschlägigen Foren auf Diskussionen zum Urteil.

Jeder und jede ist natürlich daran interessiert, wegen der Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln keinen Ärger mit der zuständigen Behörde zu bekommen. Aber: Noch liegt die Begründung des Urteils nicht vor. Diese gibt hoffentlich noch tiefere Einblicke in die Überlegungen des Gerichts. Doch ist die Pressemitteilung an sich bereits deutlich und damit durchaus richtungsweisend. Sehen wir uns einmal an, was von dem Sachverhalt, über den das Gericht zu entscheiden hatte, bekannt ist.

Der Betroffene und spätere Kläger bewahrte während einer Urlaubsabwesenheit Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen Stahltresor auf. Bei einem Einbruch wurde das 40 kg schwere Behältnis von den Dieben aufgebrochen. Mit den darin gefundenen Schlüsseln konnten die Diebe ungehindert an die im Waffenschrank vorhandenen Waffen und bedienten sich.

Nachdem die Behörde dies erfahren hatte, widerrief sie die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und der aus ihrer Sicht damit gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Dagegen blieb dem Kläger letztlich die Möglichkeit der Klage, die er auch nutzte mit dem Ziel, dass das Gericht im Ergebnis feststellen solle, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestehe, weil er im Rahmen der Aufbewahrung keine Fehler gemacht habe.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 22 K 3002/19) gab der Behörde recht.


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