Widerstand, geregelt in § 113 StGB (Strafgesetzbuch) ist ein Straftatbestand, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Soldaten der Bundeswehr mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt bestraft. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sein. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit steht auch hier auf dem Spiel.
Angst vor der Polizei muss, der sich gesetzeskonform verhaltende Waffenbesitzer nicht haben, Respekt zu zeigen sollte selbstverständlich sein.
Verläuft die Verkehrskontrolle dann doch nicht wunschgemäß friedlich und unspektakulär, werden Verstöße entdeckt oder steht gar eine Straftat im Raum und belehrt die Polizei über die Rechte und dass man nun Beschuldigter sei und keine weiteren Angaben machen müsse, dann hält man sich bestenfalls auch daran.
§ 136 StPO (Strafprozessordnung) regelt die Vernehmung des Beschuldigten. Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Hier darf geschwiegen werden.
Wer trotzdem sein Mitteilungsbedürfnis nicht bremsen kann und trotz Belehrung munter weitererzählt, der darf davon ausgehen, dass diese Aussagen später in der Ermittlungsakte fein säuberlich protokolliert wiederzufinden sein werden.
Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, man muss also nicht gegen sich selbst aussagen, oder einmal im Juristendeutsch ausgedrückt: Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Strafverfolgung teilzunehmen.
Übertragbar ist dies nun alles auch auf die Kontrolle während der Jagd oder bei der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung zu Hause, also bei jeglichem Zusammentreffen mit der Polizei außerhalb der hier behandelten Verkehrskontrollen.
Erschöpfend können die hier gegebenen Hinweise nicht sein. In der Praxis können unterschiedlichste Situationen und Konstellationen auftreten.
Immer und stets müssen die Anhänger der grünen Zunft und legalen Waffenbesitzer ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Blick haben.
Ruhe bewahren, respektvoller Umgang miteinander und die Anweisungen der Beamten befolgen sind der richtige Schlüssel zur stressfreien oder mindestens stressarmen Kontrolle, sei es in der Öffentlichkeit, der Überprüfung der Aufbewahrung oder in welcher Situation auch immer.
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Oliver Eckert