Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd ist kein optionaler Vorschlag, sondern lebensrettend.
Bei Manchen verblasst die Erinnerung an die UVV mit den Jagdjahren. Wie wichtig aber ihre Befolgung ist, zeigt unsere Serie wahrer Jagdunfälle.
So ein kurioser Fall kann doch gar nicht passieren? Oh doch, wie man sieht…
Beide tot!
Über einen besonders kuriosen Jagdunfall berichtete die Fachzeitschrift „Rechtsmedizin“ 2020 ausführlich:
Auf einem Acker in Sachsen wurde während der Blattzeit ein Jäger tot neben einem verendeten Rehbock aufgefunden. Da der Waidmann eine tiefe Wunde in der Leistengegend aufwies, nahm die Polizei bei der ersten Inspektion des Fundortes an, der Bock habe den ca. 60-jährigen Grünrock angenommen und mit seinem Gehörn tödlich verletzt.
Doch ein Leipziger Rechtsmediziner, der selbst Jäger ist, ermittelte den wahren Hergang: Der langjährige Jagdscheininhaber hatte den Bock mit einem Brenneke-FLG aus seiner BBF beschossen. Das Stück war jedoch nicht verendet.
Im Kugellauf steckte noch eine Patrone. Der Waidmann fasste seine nicht entladene Waffe jedoch am Laufbündel, um den Bock mit dem voran gerichteten Kolben zu erschlagen. Sicherung und Stecher des antiken Schießprügels waren nicht mehr intakt. Beim Schlag auf das Bockhaupt brach der Kugelschuss – der Jäger schoss sich selbst in den Unterbauch.
Die Waffe als Keule einzusetzen, ist nicht nur unwaidgerecht, sondern auch ein Verstoß gegen die UVV, in der es heißt:
„Waffen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden … Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z.B. die Benutzung zum Erschlagen des Wildes.“ (§ 2, Abs. 1, Punkt II) …