Fordert die Polizei den Fahrer und eventuelle Mitfahrer auf auszusteigen, ist es ebenso ratsam dem ohne Murren und Meckern sofort nachzukommen. Falls das z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht so schnell geht, muss man sofort darauf hinweisen. Patziges und sperriges Verhalten ist in einer Kontrolle ebenso vollkommen unangebracht.
Wer trotz Aufforderung nicht aussteigt, verletzt die Pflichten, die sich aus § 36 Abs. 5 S. 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) ergeben.
Kommt man der Aufforderung nicht nach, dann darf die Polizei den Verwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mittels unmittelbarem Zwang nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 3, 55 PolG NRW durchsetzen, wobei unmittelbarer Zwang ausweislich des § 55 Abs. 1 S. 1 PolG NRW nur als ultima ratio (also nur als letztes Mittel) eingesetzt werden darf. Außerdem muss die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 61 Abs. 1 S. 1 PolG NRW grundsätzlich angedroht werden. So formuliert es die Juristerei. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Polizei auch gegen den eigenen Willen beim Aussteigen behilflich sein kann. Dann wird der widerspenstige Grünrock eben unsanft aus dem Auto herausgezerrt.
Es dürfte jedem einleuchten, dass solches Verhalten die waffenrechtliche Zuverlässigkeit schließlich in Frage stellen wird. Es besteht die Pflicht, die Dokumente i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) WaffG, also Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte und/oder den Waffenschein vorzuzeigen und diese der Polizei auszuhändigen, § 38 Abs. 2 WaffG. Die Waffenbesitzkarte muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Ob die Pflicht besteht, die Waffen auf Aufforderung auch vorzuzeigen, wird in Juristenkreisen gerne diskutiert. Wenn durch die Polizei danach gefragt wird, wird die Weigerung eher zu Schwierigkeiten in der Kontrolle führen, denn wie soll die Polizei die Übereinstimmung mit den mitgeführten Papieren nach § 38 Abs. 2 WaffG abgleichen können, wenn man nicht bereit ist, den Waffenkoffer zu öffnen und Einblick zu gewähren?
Weigert man sich unberechtigterweise, den Anweisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten, kann das auch zu einer Anzeige wegen Widerstandes führen.