Also kann mich dann nicht eigentlich jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin beraten?
Ja natürlich, das ist ohne weiteres möglich.
Auch eine Anwältin und der Anwalt ohne Jagschein, ohne oder mit nur geringer jagdlicher Erfahrung darf anwaltlich tätig werden.
Unser Waidmann aus dem Beispiel wünschte sich fachanwaltliche Hilfe. Die hatte er nun in Gestalt eines Rechtsanwalts und zugleich Fachanwaltes für Strafrecht mit jagdlicher Erfahrung gefunden.
Als ich zur Anwaltschaft zugelassen wurde, stritt man sich darüber, ob Anwälte werben dürfen, heute ist das Schnee von gestern.
Anwältinnen und Anwälte, die sich mit jagd- und waffenrechtlichen Fragestellungen beschäftigen, finden sich in zahlreichen Medien.
Den Präsentationen lässt sich jedoch nicht immer auch entnehmen, wieviel Erfahrung der Anwalt oder die Anwältin hat.
Wer also Wert darauf legt, dass die ausgesuchte Anwältin oder der Anwalt über Berufserfahrung und Erfahrung in jagdlichen Dingen verfügt oder dazu vielleicht sogar noch eine Fachanwaltschaft im konkreten Fall besteht, dann ist zu empfehlen, dies bereits beim allerersten Kontakt als allererstes, auf jeden Fall noch vor der ersten Frage zu seinem eigentlichen Fall, zu erfragen.
Das gilt genauso für die Anwaltskosten.
Auch hier sollte man im eigenen Interesse im Erstkontakt ausnahmslos noch bevor man den Grund des Anrufs und seinen Fall schildert, nachfragen.
Wird nämlich rechtlich beraten, dann kann es dafür eine Rechnung über eine Erstberatung auch dann geben, wenn keine weitere Bearbeitung durch die befragte Anwältin oder Anwalt erfolgt.
Denn wer nicht fragt bekommt auch keine Antworten.