Die Bezeichnung Fachanwalt oder Fachanwältin darf nur führen, wer über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese nachgewiesen hat und wem das dann auf Antrag gestattet worden ist. Fachanwaltschaften gibt es für verschiedene Rechtsgebiete.

Welche Rechtsgebiete das im Einzelnen sind, lässt sich in der Fachanwaltsordnung (FAO) nachlesen.

Den in Jagd- und Schießsportkreisen öfter mal nachgefragten „Fachanwalt für Jagdrecht“ oder auch schon gehört für „Jagd- und Waffenrecht“ findet man dort nicht, so dass sich auch keine Anwältin und kein Anwalt in Deutschland als Fachanwalt für Jagdrecht oder Jagd- und Waffenrecht bezeichnen darf.

Ein „Anwalt oder eine Anwältin für Jagd- und Waffenrecht“ ist daher auch nicht mit einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin gleichzusetzen.

Wonach kann ich mich als Rechtssuchender dann bei der Anwaltssuche richten?

Das Problemfeld in das man als Jägerin oder Jäger geraten kann ist groß. Nicht selten berührt ein Fall nämlich gleich mehrere Rechtsgebiete:

  • Streitet man sich z.B. um zurückgehaltene Pacht, ist der Streit zivilrechtlicher Natur.
  • Ein Jagdunfall ruft Polizei und Staatsanwaltschaft auf den Plan.
  • Geht es um eine Körperverletzung, sehen sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht dies unter dem Aspekt des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften an.
  • Anders geht es beim Schadensersatzanspruch des Verletzten schon wieder um zivilrechtliche Fragestellungen.
  • Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geschieht durch einen Verwaltungsakt, ist also auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • Soll eine Erlaubnis widerrufen werden, z.B. weil wegen einer Straftat ermittelt wird, die der/dem Betroffenen vorgeworfen wird, befindet man sich im Verwaltungsrecht und auf dem Gebiet des Strafrechts und des Waffenrechts.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.


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