Daniel verlor.
Ihm steht gegen Peter aus § 1004 BGB kein Anspruch auf Unterlassen von Störungen seines Jagdausübungsrechtes zu, so das Gericht.
Aber warum ist das so?
Hierüber gibt uns die Entscheidung des AG Wolfhagen, Urteil vom 27. September 2004 – 2 C 329/04 Aufschluss.
Das Amtsgericht führte aus:
„(…) Das Jagdausübungsrecht des Klägers als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird durch den Beklagten nicht rechtswidrig beeinträchtigt. Er ist als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdbezirk berechtigt, die dort befindliche öffentliche Straße, die für den forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, zu benutzen. Dabei ist unerheblich, inwiefern noch eine weitere Route besteht. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, inwiefern die behauptete Störung in der Ausübung seines Jagdausübungsrechtes tatsächlich so gravierend ist, wie behauptet. (…)“
Fernerhin begründete das Amtsgericht seine Entscheidung auch damit, dass Daniel ja den Abschussplan bereits erfüllt habe und daher die „Störungen“ durch Peter keinen Einfluss auf die Jagdausübung hatte.
Vielmehr sei zu berücksichtigen zu gewesen, dass Peter hier auch nicht gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoßen habe. Das allgemeine Schikaneverbot (§ 226 BGB) erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Dem bloßen Durchfahren des Reviers von Daniel durch Peter stand das Schikaneverbot nicht entgegen, da es einzig dazu diente, dass Peter sein Revier erreichen kann, da anderweitige Zufahrtswege häufig durch ein Gatter gesperrt seien.