Florian: Und welche Nachtsichtgeräte und – Zieltechniken sind nun verboten? Mir raucht der Kopf…ist das kompliziert.

Verbotene Nachtsicht- und Nachtzieltechniken sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 der Anlage zum WaffG geregelt. Gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Erlaubnis.

Freu Dich, denn Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes wie Du bedürfen Kraft Gesetz keiner Erlaubnis zum Umgang mit den auch weiterhin dem waffenrechtlichen Verbot unterliegenden Nachtsichtgeräten mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen, die als Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) verwendet werden, sofern sie diese ausschließlich zu jagdlichen Zwecken verwenden.

Gleiches gilt für die sonstigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) gemäß der Nr. 2.2 der Anlage zum WaffG.

Florian: Danke, Patrick: Was muss ich denn beachten, wenn ich plötzlich meinen Jagdschein verlieren würde?

Patrick: Dann, mein Lieber hast Du ein Problem, denn beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) sind die vorhandenen Montagevorrichtungen für Schusswaffen zu entfernen. Die Vorgaben des § 40 Absatz 5 WaffG sind zu beachten.

Ach ja, und denk dran. Es gelten zur Aufbewahrung die gleichen Vorschriften wie für Lang- und Kurzwaffen. Denk an § 36 WaffG, nicht dass Dir bei einer Kontrolle mal etwas wiederfährt.

Florian: Ich danke Dir, Patrick.


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