Der heutige Artikel beschäftigt sich mit einer heiklen Materie. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf das einzelne Landesrecht oder aber evtl. zwischenzeitlich aufgrund von ASP, der Afrikanischen Schweinepest, erlassenen örtlichen Allgemeinverfügungen, nicht eingehen können. Der heutige Artikel ist daher am Bundesrecht – neutral orientiert – verfasst.
Zum besseren Verständnis heute in einem Dialog zwischen zwei Jägern, Patrick und Florian.
Patrick beklagt hohen Schaden durch Sauen in seinem Revier…das Büchsenlicht ist meist fort, wenn die Sauen erscheinen. Was soll er tun…was macht es ihm leichter? Patrick würde sich gerne eine technische Hilfe zulegen. Da diese aber sehr teuer ist und er nicht weiß, ob das überhaupt erlaubt ist, fragt er bei seinem Freund Florian nach, der arbeitet bei der hiesigen Waffenbehörde.
Patrick: Florian, was muss ich denn beim Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachzielgeräten beachten? Ich bin da total überfragt…
Florian: Gern, Florian. Grundsätzlich besteht ein Verbot zum Umgang mit:
Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
und
sowie mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) besteht, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, weiterhin fort.
Dieses Verbot umfasst insbesondere die gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes, hier die in 2.1 und 2.2 näher bezeichneten Geräte.
Aber Du darfst natürlich grundsätzlich Deinen hochauflösenden Fotoapparat oder Deine Videokamera benutzen. Aber: Mit einer Einschränkung: Solche Geräte unterliegen erst dann dem waffenrechtlichen Verbot, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden.
Patrick: Ok, Florian, das hab ich jetzt verstanden. Ich bin doch Jäger. Genieße ich da nicht doch Vorteile?
Florian: Ja, Patrick. Das stimmt. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG gibt Dir den entsprechenden Freiraum. Demnach dürfen nämlich Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. D.h., grundsätzlich bleiben diese Verbote nach dem Waffenrecht aber bestehen.