Bei der Berechnung der bejagbaren Fläche sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Flächen, die nach § 6 BJagdG i.V.m. LJagdG jagdbezirksfrei oder befriedet sind von der Gesamtfläche des Jagdreviers abzuziehen, sondern auch solche, auf denen nach § 20 I BJagdG die Jagd eingeschränkt ist. Durch beide Flächenarten wird das Jagdausübungsrecht beeinträchtigt (vgl. u.a. LG Bonn, Urteil vom 3. Juni 2011, Az.: 2 O 366/09). Nach § 20 BJagdG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden (vgl. Korz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Auflage 2011, § 20 Rn. 1). De facto ergibt sich hieraus eine Einschränkung der Flächen, auf denen die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf, und damit auch der Werthaltigkeit des Jagdausübungsrechts, selbst wenn es sich nicht um ein Dauerverbot wie bei § 6 BJagdG handelt (hierzu vgl. Schuck - G. Welp Bundesjagdgesetz, 2010, § 20 Rn. 3).
Denn seit der Bekanntmachung des BJagdG im Jahr 1979 hat sich in der Gesellschaft und in dieser hinsichtlich des Ansehens der Jagd und der Jäger ein massiver Wandel vollzogen. Die Jagd ist in den Augen der Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr „normale“ Form einer Nutzung natürlicher Ressourcen, neben Ackerbau, Viehzucht und Forstwirtschaft. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. In der speziellen Situation von Kurparkflächen, Sportanlagen, Parkplätzen, Friedhöfen usw. ist danach zu berücksichtigen, dass sich auf solchen Flächen Menschen aufhalten, die einen Ort der Ruhe, des Friedens und der Entspannung suchen. § 20 BJagdG führt deshalb neben § 6 BJagdG zu einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts und somit zu einer Kürzung der bejagbaren Fläche. Herauszurechnen sind ebenfalls extra hierfür angelegte Wander-, Spazier-, und Radwege, weil es mehr als möglich erscheint, daß sich auf diesen Wegen bewegende oder davon abkommende Spaziergänger und Radfahrer verletzt werden könnten, was eine Störung des unter die öffentliche Sicherheit fallenden Rechtsguts der Gesundheit des einzelnen zur Folge hätte. Die öffentliche Sicherheit umfasst insoweit alle subjektiven Rechte, die Rechtsgüter des Einzelnen, die objektive Rechtsordnung sowie der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. Schuck - G. Welp Bundesjagdgesetz, 2010, § 20 Rn. 7).
Die regelmäßige Prüfung des Jagdkatasters sollte für einen jeden Pächter daher nahezu eine Pflicht bedeuten. Es stellt sich daher summa summarum für einen jeden Pächter die Frage: Wie aktuell ist das Jagdkataster, auf welchem mein Pachtvertrag basiert?