Juri hat daher ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Jagdkataster für den betroffenen Zeitraum. Denn in dieser Zeit war er Mitglied der Jagdgenossenschaft und als Jagdpächter deren Vertragspartner. Juri hat gegenüber dem Jagdvorstand insoweit auch einen berechtigten Anspruch, dass dieser seiner Primärpflicht mit Blick auf die Unterhaltung eines Jagdkatasters nachkommt und eine jährliche Flächenberechnung zuverlässig vornimmt.
Die Auskunftsteilung bzw. Einsichtnahme in die Unterlagen ist erforderlich, um die die bejagbare Fläche und damit die maßgeblichen Größe für die Höhe der geschuldeten Pacht berechnen und prüfen zu können. Denn das Jagdkataster gibt der Jagdgenossenschaft einen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Bezirk und ermöglicht es ihr im Übrigen auch bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung eine von den vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster unabhängige Kontrolle vornehmen zu können (vgl. OVG NW, Urt. v. 17. September 1985 – 20 A 918/84).
Die Jagdgenossenschaft, insbesondere der Vorstand, ist vor dem Hintergrund des § 9 III BJagdG dazu verpflichtet, jährlich ein aktuelles Jagdkataster mit den notwendigen Angaben zu den Eigentümern und für jeden Jagdgenossen zu den anteiligen bejagbaren Flächen zu führen. Aus einem solchem Jagdkataster muss sich ebenfalls zuverlässig die Summe der Gesamtfläche sowie der bejagbaren Flächen des Gemeindebezirks ergeben. Nur bei Führung eines stets aktuellen Jagdkatasters können in der Versammlung ordnungsgemäß – nämlich mit den erforderlichen Mehrheiten – Beschlüsse gefsst werden. Denn die Wirksamkeit eines Beschlusses ist während der Versammlung anhand des Jagdkatasters nachzuprüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. September 1985 . 20 A 918/84; VG Minden, Urt. v. 24. Januar 1986 – 8 K 1672/84).
Eben diese Verpflichtung wird der Jagdgenossenschaft auch durch § 7 IV Nr. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes sowie durch § 13 II Nr. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften auferlegt. Diese Bestimmungen verpflichten die Jagdgenossenschaft zur gewissenhaften Führung eines aktuellen Jagdkatasters.
Genau aus diesem Grund hatte die Jagdgenossenschaft in § 2 II der Satzung ausdrücklich in dem vorliegenden Falle eine entsprechende Regelung aufgenommen: „Die Größe der bejagbaren Flächen ist zum 1. April eines jeden Jahres festzuhalten.“
Jährlich festzustellen und im Jagdkataster festzuhalten ist mithin zum einen die Größe des gesamten verpachteten Jagdbezirks, zum anderen die Größe der bejagbaren Fläche und zwar unter Angabe des Flächenanteils eines jeden einzelnen Jagdgenossen. Es ist somit eine Abgrenzung der einzelnen Grundflächen nach deren Bejagbarkeit und die Überprüfung der korrekten und vollständigen Erfassung der Grundflächen entlang der Jagdbezirksgrenzen vorzunehmen. Eine solche vor allem zuverlässige Berechnung ist jedoch von der Jagdgenossenschaft über 22 Jahre augenscheinlich nicht vorgenommen worden.
Die Führung eines aktuellen Jagdkatasters hat zum einen den Grund, dass die Anteile der einzelnen Jagdgenossen an Nutzungen und Lasten der Jagdgenossenschaft, insbesondere der anteilige Reinertrag, jeweils nach der Größe der bejagbaren Grundfläche im Jagdbezirk (§ 15 I der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften) errechnet werden. Die Verpflichtung der Jagdgenossenschaft, jährlich ein Jagdkataster anzulegen und zu führen, wird einheitlich durch die Rechtsprechung bestätigt, denn erst hierdurch werde es der Jagdgenossenschaft möglich, einen Überblick über den Jagdbezirk zu gewinnen, um beispielsweise bei Zweifeln hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung eine Kontrolle ausüben zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. September 1985; VG Minden, Urt. v. 24. Januar 1986).