Weil weder die Jagdgenossenschaft noch die zuständigen Behörden dem Kläger die benötigte Auskunft lieferten, überlegte er, ob er einen möglichen Auskunftsanspruch klageweise geltend machen könne. Hat Juri denn einen dahingehenden Auskunftsanspruch?

Juri hat gegenüber der Jagdgenossenhaft Auskunfts-, Feststellungs- und Ersatzansprüche.

Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft hat nach § 9 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426 – BJagdG – und § 8 des Jagdgesetzes für Hessen, einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, der er angehört, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Insoweit werden nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte die Vorschriften für den eingetragenen Verein entsprechend angewendet (vgl. auch Schuck, BJagdG, § 9 RdNr. 8; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 9 RdNR. 3). So hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundgedanken des § 34 BGB im Jagdrecht für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Beschl. v. 19. Mai 1969 - I B 10.69 -, DÖV 1970, 353) und auch eine entsprechende Anwendung des § 32 BGB für Jagdgenossenschaften für möglich gehalten (vgl. Beschl. v. 24. April 1985 – 3 B 87.84 – RdL 1985, 271). Weil die jagdrechtlichen Bestimmungen keine Vorschriften über Einsichtsrechte enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die BGB Vorschriften einen allgemeinen für das Körperschaftsrecht verwendbaren Grundsatz darstellen.

Für den eingetragenen Verein enthalten zwar auch die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB keine Kontrollrechte, aber auch für den eingetragenen Verein gilt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (vgl. BGH, Hinweisbeschl. V. 21. Juni 2010 – II ZR 219/09 -, ZIP 2010, 2397, m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf das Recht der Jagdgenossenschaft übertragen, weil sie allgemeiner Ausdruck des auch im Körperschaftsrecht verbreiteten Grundsatzes sind, den Körperschaftsmitgliedern ein Einsichtsrecht in die Vorgänge der Körperschaft, der sie angehören, zu gewähren, sofern ein berechtigtes Interesse hieran dargelegt wird.

Der Umstand, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, schließt einen solchen Rückgriff auf das Vereinsrecht nicht aus. Nach § 9 I BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft; Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Durch die Zusammenfassung verschiedener Grundstücke zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Zusammenführung der jeweiligen Grundstückseigentümer in dazugehörigen Jagdgenossenschaften machte der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch, die rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen, flächendeckenden und interessengerechten Jagdausübung zu schaffen. Durch die Statuierung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken sollte einer schädlichen Entwicklung von Zwergjagdgebieten entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass auch Kleinstflächen einer ordnungsgemäßen Bejagung zugänglich sind. Diesem Zweck der Jagdgenossenschaften und deren Aufgaben nach § 19 BJagdG läuft es nicht zuwider, das Einsichtsrecht der Jagdgenossen entsprechend dem Vereinsrecht zu beurteilen, soweit es dem Jagdgenossen dazu dienen soll, die ihm gegen die Jagdgenossenschaft zustehenden Ansprüche zu prüfen.


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