Bei der Auswahl eines entsprechenden Gutachters sind einige Besonderheiten zu beachten: Gemäß § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Begutachtungen über die persönliche Eignung von Amtsärzten, Fachärzten bestimmter Fachrichtungen, approbierten Psychotherapeuten oder Fachpsychologen für Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinischer Psychologie durchzuführen.

In der Regel verfügt der Gutachter jedoch über keine besondere Vorerfahrung, bzw. Kenntnisse auf dem Gebiet des Waffenrechts oder dem Umgang mit Schusswaffen. Dies steht im Gegensatz zu Begutachtungen zu anderen Fragestellungen, wie beispielsweise jenen zur Fahreignung, wo gewisse Spezialisierungen der entsprechenden Gutachter meist vorliegen.

Eine besondere Sachkunde des Gutachters, beziehungsweise vorhandene Kenntnisse über den Umgang mit und die Funktionsweise von Waffen und Munition, die sichere Handhabung, und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsvorschriften sind bei der zu begutachtenden Fragestellung der persönlichen Eignung jedoch sicher wünschenswert. Denn die genannten Kenntnisse gehören meist nicht zum Alltagswissen eines jeden Menschen, sind aber meines Erachtens bei der Beurteilung bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Waffen und Munition notwendig.

Zusammenfassend ist daher die Beauftragung eines Gutachters, der oben genannten Fachrichtungen empfehlenswert, der zusätzlich über die besondere Sachkunde im Bereich des Waffengesetzes und dem Umgang mit Waffen und Munition verfügt. Hiernach kann der Klient einen potentiellen Gutachter auch konkret fragen. Das Gutachten wird im Übrigen auf Kosten des Antragstellers bzw. des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis erstellt und muss innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 WaffG).

Zur Autorin

Corinne Vonlaufen ist Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, approbierte, psychologische Psychotherapeutin und verfügt über die besondere Sachkunde im Waffenrecht gemäß § 7 WaffG. Dies unterscheidet sie von vielen anderen Gutachtern. Demnach sind ihre Schwerpunkte unter anderem die Begutachtung nach § 6 WaffG sowie die Begutachtung der Schuldfähigkeit nach § 20, 21 StGB und die Frage der Unterbringung nach § 63, 64 StGB. Auch Fortbildung für Sportschützen gehören zu ihren Schwerpunkten.

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