Warum die Überprüfung der Zuverlässigkeit jeden Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis betrifft und wie sich Zweifel an der persönlichen Eignung ergeben können

Einmal die Waffenbesitzkarte in der Hand, machen sich viele Jäger keine Gedanken mehr um die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung. Warum dieser Schuss „nach hinten losgehen“ kann, darüber möchte ich in diesem Artikel einen Überblick verschaffen. Die Voraussetzungen für die waffenrechtliche Erlaubnis sind nach § 4 WaffG die Vollendung des 18. Lebensjahres, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, und die erforderliche Sachkunde (§ 7), ein Bedürfnis (§ 8) und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat.

Bei der erstmaligen Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird jeder Antragsteller von der Behörde hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Abfrage der Daten, unter anderem beim Bundeszentralregister, beim Erziehungsregister, beim Einwohnermeldeamt, beim Straßenverkehrsamt und umfasst ebenso eine Überprüfung bezüglich laufender Verfahren. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit können übrigens Fakten zu Tage treten, die zwar nicht die Zuverlässigkeit tangieren, die jedoch Verdachtsmomente ergeben, die gegen die persönliche Eignung sprechen. Darauf gehe ich später ein.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit jedenfalls um ein Verfahren, welches von der Behörde selbst durchgeführt wird und sich nach dem § 5 WaffG richtet. Darin ist definiert, welche Personen die Zuverlässigkeit besitzen (Abs. 1) und welche Personen die Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen.

Abgesehen von rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Verbrechen oder Straftaten, sprechen nach Nr.2 Absatz 1 aber eben auch Tatsachen die „(…) die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (…)“, gegen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Konkret lässt sich dies am Beispiel des Jägers A. aufzeigen, dem die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden ist, nachdem er vor dem Waffengebrauch Alkohol zu sich genommen hat. Festgestellt wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,39 mg/l. Dem Urteil vom 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts kann hierzu entnommen werden, dass „vorsichtig und sachgemäß“ mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie „in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können“. Insofern ist hierzu verkürzt festzustellen, dass es zwar im Waffengesetz keinerlei Promillegrenzen gibt, wie wir diese aus dem Straßenverkehrsgesetz kennen. Der Konsum von Alkohol – auch in geringeren Mengen – vor oder während der Jagdausübung kann aber, durch richterliche Entscheidung, für einen unsachgemäßen und unvorsichtigen Gebrauch von Schusswaffen sprechen, wodurch dann die erforderliche Zuverlässigkeit aberkannt werden kann.


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