Genauso verhält es sich natürlich auch mit diversen anderen Verhaltensweisen. Können diese als „unvorsichtig“, „unsachgemäß“, „missbräuchlich“, und/oder „leichtfertig“, im Umgang mit Waffen oder Munition vom Gericht festgestellt werden, so kann auch die erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Hierfür reicht ein einmaliges Vorkommnis aus.

Der Jäger B., der seine Waffe ins Auto lädt, nochmal zurück in die Wohnung geht, um weitere Utensilien zu holen und sich dadurch die Abfahrt um eineinhalb Stunden verzögert und in diesem Zeitraum die Waffe gestohlen wird, dem kann die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis, ist nun insbesondere zu beachten, dass die Behörde jeden Inhaber einer solchen Erlaubnis „in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren“, erneut auf die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung überprüft. Das bedeutet für Jäger C. beispielsweise: Er hat keine Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug und auch alle weiteren Abfragen bei Behörden und Ämtern ergeben keine Hinweise darauf, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben wäre. Die Abfrage bei der Polizeidienststelle zeigt jedoch, dass sich Herr C. während einer allgemeinen Verkehrskontrolle dem Polizeibeamten gegenüber distanzlos, uneinsichtig und impulsiv verhalten habe. Obwohl sich hieraus keine strafrechtlichen Konsequenzen ergeben haben, kann die waffenrechtliche Erlaubnisbehörde hierdurch Zweifel an der persönlichen Eignung begründen und Herrn C. aufgeben, ein Gutachten vorzulegen, welches die Nichteignung widerlegt.

Der Begriff der persönlichen Eignung als Voraussetzung für den Waffenerwerb ist seit 2003 im deutschen Waffengesetz verankert. Er wurde nach dem Amoklauf von Robert S. in Erfurt, welcher einen sehr starken Einfluss auf die Gesetzgebung 2003 hatte, eingeführt. Es wurde definiert, dass jeder Mensch, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben will, hierfür persönlich nicht ungeeignet sein darf. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass „nachweislich ungeeignete Personen“, bei denen schon anderweitig Zweifel an der Eignung bestehen, in den legalen Besitz von Schusswaffen gelangen. Jäger genießen in Deutschland eine Sonderstellung unter den privaten Waffenbesitzern. Zum Erwerb und zum Führen berechtigt der Jagdschein, nach Erwerb einer Schusswaffe muss der Erwerb bei der zuständigen Erlaubnisbehörde angezeigt und eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte beantragt werden. Was häufig aus dem Bewusstsein so manchen Jägers gerät, ist die Tatsache, dass er Mitglied der einzigen Personengruppe in Deutschland ist, die im öffentlichen Raum einen Schuss abgeben darf, ohne dass er sich für jeden einzelnen Schuss rechtfertigen muss. Dem Jäger wird ein seriöses Interesse an Waffen und ein professioneller Umgang mit ihnen unterstellt, so dass er normalerweise die persönliche Eignung nicht weiter nachweisen muss. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen nach § 6 WaffG Personen dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder labil sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können. Ebenso, wenn die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.


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