Auch hier begegnet uns wieder die Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“. Konkret bedeutet dies, dass immer dann, wenn die waffenrechtliche Behörde aufgrund irgendwelcher Tatsachen, Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers oder Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat, so muss sie ihm die Vorlage eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung auferlegen. Diese Tatsachen können unterschiedlichster Art sein.

Beispielsweise kann dem Beamten auffallen, dass es dem Herrn höheren Alters schwer zu fallen scheint, den Zettel zu lesen, den er ihm in die Hand gedrückt hat. Oder die Behörde wird durch einen anonymen Anruf informiert, dass Jäger D. regelmäßig alkoholisiert die Jagdausübung betreibe. Möglicherweise ruft Frau E. bei der Behörde an und äußert die Sorge, dass ihr Exmann seine Jagdwaffen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit ihr, gegen sie oder sich selbst benutzen könnte. Diese und viele andere Umstände können dazu führen, dass die Behörde Zweifel an der persönlichen Eignung hegt und ein Gutachten fordert, welches die Zweifel widerlegt.

Die bei der Begutachtung zu untersuchende Fragestellung leitet sich dabei aus den konkreten Eignungszweifeln ab. Es geht bei der Begutachtung also nicht um eine generelle Feststellung der Eignung, sondern um die Frage, ob die konkreten Bedenken an der Eignung ausgeräumt werden können oder nicht. Schlussfolgerungen eines solchen Gutachtens können also sein, dass keine Eignungsbedenken festgestellt werden können oder dass eine Nichteignung sicher festgestellt werden kann. Niemals wird jedoch von einem erfahrenen und sachkundigen Gutachter eine „generelle Eignung“ konstatiert.

Beispielhaft sollen an dieser Stelle ein paar wenige mögliche Fragestellungen und Gutachtenanlässe genannt werden:

Besteht eine Nichteignung aufgrund

  • einer alkoholbezogenen Störung
  • des Missbrauchs oder einer Abhängigkeit anderer Substanzen
  • einer Persönlichkeitsstörung
  • emotionaler Labilität, Impulsivität
  • unzureichender, intellektueller Fähigkeiten
  • unzureichender Reife trotz höheren Alters
  • dementieller Erkrankungen
  • von Störungen der Sinneswahrnehmungen
  • religiösen Fundamentalismus
  • von Suizidalität, Selbstgefährdung
  • von Fremdgefährdung
  • einer Epilepsie oder anderen chronischen Erkrankung

Zu beachten ist weiterhin, dass eventuell vorliegende Beeinträchtigungen körperlicher oder psychischer Art im Hinblick auf die konkrete persönliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition zu beurteilen sind. Nicht jede Störung muss zwangsläufig zu einer Nichteignung führen. Hat eine vorliegende Beeinträchtigung keinerlei Einfluss auf den Umgang mit Waffen oder Munition, so kann diese Beeinträchtigung selbstredend nicht zur Feststellung einer Nichteignung führen. Daher reicht es eben nicht aus, möglicherweise in der Vergangenheit gestellte Diagnosen heranzuziehen, sondern die konkreten aktuellen Eignungszweifel müssen vom sachkundigen Gutachter individuell untersucht werden.


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