Vielleicht treffen die nachfolgenden Aspekte auch auf Ihr Revier zu?

  1. Der Betrieb von Tierbeobachtungskameras wird von einer zuständigen Behörde beauftragt oder findet im Rahmen einer solchen Beauftragung statt und die Ergebnisse werden der Behörde sodann zur Verfügung gestellt.

  2. Das Vorhaben ist konkret beschrieben und nachvollziehbar begründet und dokumentiert (Ziel und Zweck des Vorhabens, Einsatzbereich, Zeitraum des Einsatzes, verantwortliche Person/Institution),

  3. der Umstand der Beobachtung sowie die verantwortliche Stelle sind im Umfeld der Tierbeobachtungskamera erkennbar zu machen und

  4. Abbildungen von Personen sind unverzüglich unkenntlich zu machen oder zu löschen.

  5. Die Datenschutzerklärung und ein Hinweis auf die Wildkamera sind gut sichtbar ausgehängt.

Bedenken Sie in jedem Falle:

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn, unter Annahme der Erforderlichkeit des Einsatzes von Videokameras zur Erfüllung der Hegeverpflichtung, dass die Kameraeinstellung so gewählt ist, dass eine Identifizierung von Personen definitiv ausgeschlossen ist (z.B. durch Anbringung in ca. 1m Höhe).

Auch sollten statt einer dauerhaften Aufzeichnung lediglich Einzelbilder gespeichert werden, welche regelmäßig überprüft und ggf. gelöscht werden. Des Weiteren muss der Verantwortliche nach § 4 Abs. 2 BDSG i. V. m. Art. 13 DSGVO auf den Umstand der Beobachtung hinweisen.

Sollten diese Aspekte nicht zutreffen, empfiehlt es sich, auf den Einsatz von Wildkameras zu verzichten.

Allseits Waidmannsheil und einen guten Start in das Jagdjahr 2021/2022.

Bleiben Sie gesund!


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