D.h., an Kirrungen sollte auf das Aufstellen von Wildkameras und unter Hinweis auf eine gültige aktuelle Datenschutzerklärung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass und von wem eine Wildkamera mit dem Zweck der Beobachtung von Wildtieren aufgestellt worden ist.

Dabei sollte möglichst an jedem Beginn eines zur Kirrung führenden Weges ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht sein. Dann nämlich, kann der Waldbesucher selbst entscheiden, ob er seinen Weg fortsetzt oder aber abbricht. Es empfiehlt sich dabei, dieses Schriftstück zu laminieren und nach dem Anbringen zu Fotografieren. Bestenfalls mit Zeugen.

Für den Jäger gilt es daher vor der Verwendung einer Wildkamera sorgfältig zwischen den Interessen des Wanderers u.Ä. und den vordergründig jagdlichem Interessen abzuwägen.

Zwar steht z.B. einem Wanderer grundsätzlich ein umfassendes Betretungsrecht des Waldes zu. Hingegen muss sich auch dieser bewusst sein, dass er u.U. durch das unnötige Verlassen der Waldwege und die Nutzung von Pirschpfaden und Nebenwegen selbst zum Jagdstörer wird. Dies beeinträchtigt nämlich das schutzwürdige Interesse jener, in freier Natur unbeobachtet zu sein.

Das Interesse der Jagdausübungsberechtigten, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern und konkrete Angaben zum Wildbestand ohne langwieriges Ansitzen zu erlangen, muss dahinter grundsätzlich zurückstehen.

Damit ist der Einsatz von Wildkameras in Bereichen, zu denen Besucher des Waldes Zugang haben, grundsätzlich verboten.

Meist wird eine vorzunehmende Interessenabwägung des Jägers in Bezugnahme zu Spaziergängern daher wohl zu Lasten des Jägers ausfallen.

Daher gilt weiterhin Vorsicht:

Jedem Verwender von Wildkameras muss klar sein, dass deren Aufstellen nicht nur datenschutzrechtlich bedenklich, sondern zudem eine Verletzung des im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, darstellt.

Dabei gilt es zu bedenken, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das „Recht am eigenen Bild“ zusteht. D.h., jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Weil bereits das Herstellen von Ablichtungen dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich unterfällt, besteht auch im Zusammenhang mit dem Aufstellen einer Wildkamera die Gefahr, dass der Betroffene Abwehr- und Löschungsansprüche gegen den Störer, den Jäger, geltend macht.


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