Der Einsatz von Wildkameras vereinfacht das Jägerleben doch enorm. Zumal man anhand der gewonnenen Daten abschätzen kann, wann sich welches Wild –üblicherweise – an der Kirrung aufhält. Dabei dürfte uns allen klar sein, dass üblich nicht bedeutend, jeden Tag, aber dennoch doch regelmäßig, um es vorsichtig auszudrücken.
Ganz klar, dass einem das Wild einen Strich durch die Rechnung machen kann und meint: „Nö, heute komm ich nicht.“ Das ist Jagd. Schließlich jagen wir ja nicht im Supermarkt, sondern im Revier.
Ja, aber darf ich einfach so meine Kameras aufhängen?
Nicht zuletzt durch die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das Thema „Datenschutz“ in aller Munde. Im Falle der Nutzung von Wildkameras im Wald und damit im öffentlich frei zugänglichen Raum ermittelt man auch Daten, nämlich personenbezogene Bilddateien. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Nutzung einer Wildkamera etwas Anderes sei als beispielsweise Überwachungskameras an Privathäusern, die ungewollt Passanten filmt, um im Falle des Einbruchdiebstahls eine strafrechtliche Aufklärung zu unterstützen. Aber auch der Eigentümer eines Hauses hat darauf zu achten, dass die Kamera nicht auf den Gehsteig schwenkt.
Aber warum wird hier dennoch unterschieden?
Als ein eine Wildkamera nutzender Jäger verfolge ich einen völlig anderen Zweck als der Hauseigentümer: Ein Jäger nutzt seine Wildkamera für die Beobachtung seines Bestandes, sei es Reh oder Schwarzwild. Die Wildkamera dient zudem dazu, einen späteren Jagderfolg zu erleichtern, indem Einstandszeiten, etc. des Wildes gefilmt und im Nachhinein ausgewertet werden.
Die Wildkamera dient dabei ausschließlich der Wildtierbeobachtung und gerade nicht der Ermittlung personenbezogener Daten.
In jedem Falle bietet das Thema weiterhin Anlass zur Vorsicht. Warum?
Dies soll der nachfolgende Artikel kurz umreißen.
Das Problem der Verwendung von Wildkameras besteht vordergründig in dem Umstand, dass diese möglichst verdeckt im Wald angebracht werden. Zudem sind Wald und Feld für Wanderer, Erholungssuchende, Hundebesitzer etc. grundsätzlich frei zugänglich. D.h., als Jäger muss man grundsätzlich immer damit rechnen, dass selbst in einem entlegenen Waldstück ein an der Jagd unbeteiligter Dritter die Kirrung (zufällig) betritt und insoweit aufgenommen wird.