Eine bei der Berechnung der Flächen zu berücksichtigende Neuerung stellt § 6a BJagdG dar. Das Bundesjagdgesetz ist nämlich auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.6.2012 geändert worden.

Hiernach hat der Eigentümer eines Grundstücks nunmehr das Recht, die Jagd auf seinem Grundstück, das grundsätzlich zum Jagdbezirk gehört, zu verbieten. Dazu hat der Grundeigentümer einen Antrag bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen und glaubhaft zu machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Überprüfung des Antrags und positiver Beurteilung kann die untere Jagdbehörde die entsprechende Grundfläche zu einem befriedeten Bezirk erklären. Auf befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Der Sachverständige Schlau merkt an, dass eben diese Flächen gleichsam von der bejagbaren Fläche in Abzug zu bringen sind. Damit hat der Sachverständige Schlau seine Ausführungen zur Flächenberechnung jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Jagdpächter Tim Müller erfährt weiterhin: Auch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 BJagdG schränkt die Jagd für den Jagdpächter ein.

Im Sinne o. g. Vorschrift darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Dabei erläutert der Sachverständige Schlau, dass – anders als bei § 6 BJagdG - unter § 20 Abs. 1 BJagdG fallende Flächen wie z.B. Parkanlagen, bekannte Erholungsgebiete, u.a. nicht per se vom Verpachtungsrecht der Jagdgenossenschaft ausgeschlossen sind. Diese Flächen sind vor einer (teilweisen) Verbotsverhängung einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen.

Im Ergebnis gelangte der Sachverständige Schlau hiernach zu einer gegenüber der Angabe im Jagdpachtvertrag um 11,2 % kleineren bejagbaren Fläche. Das Jagdpachtrecht knüpft eng an das Mietrecht an. Über lange Zeit hinweg hatte der Bundesgerichtshof dazu vertreten, dass ausschließlich wesentliche (mind. 10%) Flächenabweichungen eine Minderung der Tauglichkeit der Mietsache begründen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 18. November 2015, Az. VIII ZR 266/14) soll diese sog. Kappungsgrenze keine Anwendung mehr finden. Auch wenn es noch an einschlägigen Urteilen zu der Anwendbarkeit dieser neuen Rechtsprechung auch auf das Jagdpachtrecht fehlt, darf vorsichtig davon ausgegangen werden, dass sich die Instanzgerichte an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren werden.

DIE ABWEICHUNG VON 11,2 % IST FÜR DEN JAGDPÄCHTER TIM MÜLLER IN UNSEREM FALLBEISPIEL DEUTLICH SPÜRBAR, UND GIBT IHM DAS RECHT ZUR MINDERUNG DES GEGENWÄRTIGEN UND ZUKÜNFTIGEN PACHTZINSES.

Das dem Jagdpächter Tim Müller zustehende Minderungsrecht ist auch nicht aufgrund seiner Ortskenntnis bzw. der ihm bekannten Größe des Reviers ausgeschlossen. Denn natürlich kennt Jagdpächter Tim Müller sein Revier nur zu gut; jedoch sind ihm bis dato keine exakten Berechnungen der bejagbaren Fläche positiv bekannt gewesen. Die Vorhaltung eines Jagdkatasters bzw. die jährliche Berechnung der Flächen obliegt allein der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdvorstand. Erst durch die Auskunft der Jagdgenossenschaft sowie dem selbst eingeholten Privatgutachten erlangte Jagdpächter Tim Müller Kenntnis von den Abweichungen der bejagbaren Fläche. Daraus kann er jedenfalls fortan ein Minderungsrecht hinsichtlich der Jagdpacht ableiten.

Ob Sie Schadensersatz geltend machen können, vielleicht sogar für die Vergangenheit und wann er verjährt, können wir gerne gemeinsam herausfinden." Kontakt: www.advohelp.de


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