Im Bereich der Umsatzsteuer würden die Umsätze aus dem Jagdbetrieb mit unter die Pauschalierung des § 24 UStG fallen (10,7%). Hat der Land- und Forstwirt zur Regelbesteuerung optiert, unterlägen dieser ebenfalls die Umsätze aus dem Jagdbetrieb (19%). Übt der Land- und Forstwirt das Jagdrecht nicht selbst aus sondern verpachtet es, dann ist hierfür immer die Regelbesteuerung anzuwenden.
Angestellte Förster oder Berufsjäger, bei denen die Jagd zwangsläufig zur beruflichen Tätigkeit gehört, können die mit Jagd verbundenen Ausgaben als so genannte Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen (vergleichbar mit der Anschaffung eines Laptops für berufliche Zwecke bei einem Büroangestellten). Allerdings ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die Kosten nicht zu 100% anerkennt, da die Gegenstände teilweise auch privat genutzt werden können; mit einem gewissen Abschlag ist also zu rechnen. Mit umsatzsteuerlichen Problemen kommt diese Jägergruppe i.d.R. nicht in Berührung, da die Vermarktung von Wildfleisch, Abschüssen etc. meist über den Arbeitgeber erfolgt und dieser als Unternehmer die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen muss. Bleibt noch die Gruppe der – trotz aller Passion – Hobbyjäger. Also die Personengruppe, die beruflich nichts mit Land- und Forstwirtschaft oder Jagd zu tun hat (nach den Statistiken des DJV zu Berufen der Jagdscheininhaber bzw. -anwärter dürfte dies die größte Personengruppe sein). Übt ein solcher Jäger die Jagd in einer gepachteten Eigen- oder Gemeinschaftsjagd aus, dann könnten die Kosten einkommensteuermindernd geltend gemacht werden, wenn ein jagdlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes (und damit die steuerliche Abziehbarkeit der Ausgaben) ist allerdings ein nachhaltiges Tätig werden mit Gewinnerzielungsabsicht. D.h. ein nur gelegentlicher Wildbretverkauf („es war kein Platz mehr in der Gefriertruhe“) begründet meist keinen Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuer, da die Ausgaben (u.a. Jagdpacht) regelmäßig die Einnahmen übersteigen werden. Hier wird die Finanzverwaltung wegen der fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeit von so genannter Liebhaberei (nicht steuerpflichtige hobbynahe Tätigkeit) ausgehen und keine Ausgaben zum Abzug zulassen. Im Gegenzug sind natürlich auch eventuelle Erlöse nicht zu versteuern.
Anders kann es im Bereich der Umsatzsteuer aussehen, da es hier nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Für die Finanzverwaltung ist eine wirtschaftliche Beteiligung am Markt ausreichend, was mit dem gelegentlichen Verkauf von Wildfleisch durchaus gegeben wäre. Wer allerdings ansonsten keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. UStG entfaltet, dürfte unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wonach Umsätze nicht der Besteuerung unterliegen, sofern sie im laufenden Jahr 17.500 € bzw. 50.000 € nicht übersteigen.
Sollten die Umsätze diese Grenze übersteigen (z.B. weil nicht nur Wildbret sondern in großem Umfang auch der Abschuss von Trophäenträgern verkauft wird oder entgeltliche Begehungsscheine verkauft werden), dann sind aus den Umsätzen 19% USt herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug hat der umsatzsteuerliche Unternehmer aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug, d.h. er kann sich die in bezogenen Leistungen und Lieferungen enthaltende Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen (z.B. Einkauf einer Kanzel für 833,- € brutto: Das entspricht netto = 700,- € zzgl. 133,- € Umsatzsteuer).
Zusammenfassend bedeutet es, dass es sehr von den persönlichen Umständen bzw. der Steuerart abhängt, ob Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Jagd steuerlich berücksichtigt werden können oder – zur Vermeidung von Steuerhinterziehung – sogar müssen. Der Artikel kann daher nur Anhaltspunkte bieten; wer diesbezüglich unsicher ist, sollte einen Gesprächstermin mit seinem steuerlichen Berater vereinbaren.