Des Jägers Recht: Was kann ich steuerlich absetzen? Text André Brüggemann

Kann ich mir die Kosten meiner Waffe vom Finanzamt erstatten lassen? Oder anders formuliert: Steuerliche Beurteilung der Jagdausübung(1)

Das alte Kalenderjahr ist Vergangenheit und auch das Jagdjahr neigt sich dem Ende zu. Zwar bieten sich beim Winteransitz auf Sau und Fuchs noch spannende Jagderlebnisse, doch manch einer lässt bereits bei einem Glas Wein am Kaminofen die vergangenen Erlebnisse Revue passieren und fragt sich dabei vielleicht, ob und wie Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Jagd in der eigenen Steuererklärung berücksichtigt werden können oder sogar müssen. Interessant aus Sicht des Steuerpflichtigen ist hier sicherlich, ob die Kosten für Waffen, sonstige Ausrüstung, Versicherung oder sogar Jagdpacht die Steuerbelastung mindern können. Hierüber soll der nachfolgende Beitrag Auskunft geben. Unterschieden wird dabei auf Ebene der Steuerarten zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Wichtig für die Beurteilung ist zudem, wie das Jagdausübungsrecht zu Stande kommt bzw. genutzt wird (Eigentum bzw. Verpächter oder Pächter) und die berufliche Tätigkeit des Jagdausübenden (selbständiger Land- und Forstwirt, angestellter Förster oder Berufsjäger sowie sonstige berufliche Tätigkeit).

Ist der Jäger Land- und Forstwirt und übt die Jagd innerhalb seiner Eigenjagd (2) selbst aus, gehören die Einnahmen aus der Jagd (z.B. Verkauf von Wildfleisch) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Gleichzeitig stellen aber auch alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Jagd (z.B. Jagdhaftpflichtversicherung, Kosten für Reviereinrichtungen, Wildschadenabwehr) Betriebsausgaben dar.

Werden zur der Eigenjagd noch weitere Jagdreviere zugepachtet, stellt sich die Lage nicht mehr ganz so einfach dar, diesbezüglich hat es bereits mehrere Verfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht – dem Bundesfinanzhof in München – gegeben. In jedem Fall ist ein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft möglich, wenn es sich um Flächen einer Gemeinschaftsjagd (3) handelt, die Flächen aber im Eigentum des Land- oder Forstwirts stehen und von ihm selbst bewirtschaftet werden.


  1. Der Autor André Brüggemann ist Jäger und Hundeführer sowie im Hauptberuf Steuerberater in eigener Kanzlei. Die rechtliche Würdigung bezieht sich nur auf Deutschland, im deutschsprachigen Ausland können andere Regelungen gelten.
  2. Bekanntermaßen ist das Jagdrecht an das Eigentum von Grund und Boden geknüpft. Anders als im Ausland müssen in Deutschland jedoch gewisse Mindestgrößen an Fläche erreicht werden, um das Jagdrecht ausüben zu können. Ab einer Größe von 75 zusammenhängen Hektaren land- und forstwirtschaftlicher Fläche im Eigentum einer natürlichen Person (z.B. Landwirt) oder juristischen Person (z.B. Gemeinde) entsteht laut Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine so genannte Eigenjagd. Die einzelnen Bundesländer können diese Rahmengesetzgebung des Bundes mit eigenen Gesetzen ergänzen.
  3. Alle Flächen innerhalb einer Gemeinde (mind. 150 ha lt. BJagdG), die keine Eigenjagd bilden (z.B. weil die einzelnen Flächen nicht zusammenliegen) bilden einen so genannten gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die einzelnen Grundeigentümer bilden gemeinsam eine Jagdgenossenschaft, die ihrerseits Inhaberin des Jagdrechts bzw. Jagdausübungsberechtigte innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist. Die Genossenschaft muss das Jagdrecht jedoch nicht selbst ausüben sondern kann es – wie auch der Eigenjagdbesitzer – an einen fremden Dritten verpachten.

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