Wenn Datenschutzaufsichtsbehörden tätig werden, geschieht dies häufig im Zusammenhang mit Eingaben von Betroffenen. Ist die Jägerschaft vor Ort akzeptiert und vernetzt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch Beschwerden im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wildkameras direkt besprochen und geklärt werden können ohne dass eine Eingabe bei der Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgt. Es lohnt sich daher, in gute nachbarschaftliche Beziehungen zu investieren, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Ist man dennoch in den Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörde gekommen, erhält man in der Regel zunächst ein Schreiben und wird zur Auskunft über den Wildkameraeinsatz aufgefordert. Diese Auskunft kann man in der Regel verweigern, da man nicht verpflichtet ist, sich selbst der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verdächtig zu machen – es gilt daher zu überlegen, ob mit der Datenschutzaufsichtsbehörde kooperiert werden soll oder nicht. Auf Grundlage der Auskunft und eigenen Ermittlungen kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Wildkamera nicht mehr verwendet werden darf oder vorschreiben, wie sie künftig verwendet werden soll. Das schärfste Schwert der Aufsichtsbehörde ist jedoch die Verhängung eines Bußgeldes. Dies lässt sich jedoch häufig abwenden, wenn Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörden umgesetzt werden und man im Verfahren kooperiert.
4. Fazit und Praxisempfehlung
Beim Einsatz von Wildkameras bestehen datenschutzrechtliche Risiken, die sich insbesondere verringern lassen, wenn man die Erfassung von Personen vermeidet. Eine Checkliste mit sinnvollen Maßnahmen zur Risikoverringerung finden Sie hier. Beachtet man hier und in der Checkliste beschriebene Maßnahmen, können Wildkameras weiter mit vertretbarem Risiko eingesetzt werden. Über den Autor: Dr. Bernd Schmidt ist Partner der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei PLANIT // LEGAL und selbst Jäger.