2. Wie lassen sich rechtliche Risiken vermeiden?
Rechtliche Risiken und bürokratische Pflichten vermeiden oder zu verringern, bedeutet insbesondere die Erfassung von Personen zu vermeiden. Der Wildkameraeinsatz sollte daher so gestaltet werden, dass Personen nicht oder nicht erkennbar erfasst werden. Im Idealfall vermeidet man so die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts insgesamt; in jedem Fall wird aber das Risiko einer aufsichtsbehördlichen Anordnung oder eines Bußgeldes im Fall einer aufsichtsbehördlichen Kontrolle reduziert. Konkret bedeutet das, Wildkameras möglichst nicht in unmittelbarer Nähe zu Wanderwegen, Picknickplätzen oder anderen Teilen des Reviers aufzustellen, in denen sich regelmäßig Wanderer, Pilzsucher und andere Personen aufhalten. Zudem kann man die Wildkamera so positionieren und Ausrichten, dass nur Bereiche erfasst werden, die typischer Weise nicht von Personen betreten werden. Dies wäre etwa der Fall für Wechsel in engen Fichtenschonungen, Dornenbüschen oder ähnlich unkomfortabler Umgebung. Zudem sollten Wildkameras möglichst niedrig (in Hüfthöhe oder darunter) aufgehängt und leicht nach unten ausgerichtet werden – für die meisten Wildarten (z.B. Schwarzwild oder Raubwild) ermöglicht das jedenfalls im Nahbereich gute Aufnahmen, während die Oberkörper von Personen, die ggf. zufällig erfasst werden, in der Regel nicht erkennbar sind.
3. Ablauf von Kontrollen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden
Kontrollen durch Datenschutzaufsichtsbehörden sind in Deutschland eher die Ausnahme als die Regel, so dass sich die Jägerschaft wohl nicht auf massenhafte Kontroll- und Bußgeldverfahren für illegalen Wildkameraeinsatz einstellen muss. Es wurden jedoch auch schon Bußgelder für den Einsatz von Wildkameras verhängt. Für den Fall der Fälle soll daher kurz der Ablauf von Verfahren der Datenschutzaufsichtsbehörden geschildert werden.