Sichere Aufbewahrung melden und nachweisen

Wer jetzt einen neuen Waffentresor kauft, sollte die Behörde darüber in keinem Falle im Unklaren lassen, auch wenn der bisherige Schrank gemeldet wurde und die ordnungsgemäße Aufbewahrung in den bisherigen Schränken bzw. Tresoren bereits einmal nachgewiesen wurde. Auch wenn die Behörde kontrolliert hat und es vielleicht (zunächst) ohne Beanstandung geblieben ist, heißt das nicht, dass ein Gericht, das nicht anders sehen kann.

Daraus resultiert eine weitere klare Empfehlung:

Schriftlich nachweisen, wenn neu angeschafft wird, zum Beispiel durch die Rechnung mit der ausgewiesenen Schutzklasse, oder die Bestätigung des Herstellers. Und stets so, dass man selbst den Nachweis führen kann, dass auch alles bei der Behörde angekommen ist, indem man zum Beispiel um eine Eingangsbestätigung bittet.

Auch dieser neue Schrank muss der Behörde gemeldet werden, da die Behörde anhand der verpflichtenden Angaben selbst überprüfen können muss, ob die Voraussetzungen der nach dem Waffengesetz vorgeschriebenen Aufbewahrung eingehalten werden. Nichts anderes gilt, wenn der alte Schrank mit Schlüssel ein elektronisches Schloss erhält. Auch diese Veränderung, - die nur durch eine Fachfirma, die berechtigt ist, die entsprechenden Nachweise (Schutzklasse) auszustellen - erfolgen darf, ist der Behörde nachzuweisen.

Zeitpunkt des Nachweises

Die Antwort resultiert schon aus der Pflicht, dass man selbst aktiv werden muss: Schnellstens, Sie wollen sich doch nicht vorwerfen lassen, dass Sie den Nachweis zu spät erbracht hätten!

Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde im Vorfeld, bevor die Neuanschaffung in Betrieb genommen wird, und dokumentieren Sie Ihre Anfrage, damit Sie, wenn es darauf einmal ankommen sollte, nachweisen können, dass Sie aktiv gehandelt haben. Waffenrechtliche Verstöße bleiben nicht ohne Folgen und im Zweifel ist die Zuverlässigkeit und damit die waffenrechtliche Erlaubnis für längere Zeit fort und die Wiedererteilung rückt in weite Ferne.

Übrigens haben Polizeibehörden oft auch schon auf ihren Internetseiten hilfreiche Informationen dazu veröffentlicht. Sehen Sie doch bei Ihrer zuständigen Behörde gleich mal nach!

Oliver Eckert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht


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