In der letzten Ausgabe von „wir jagen.de“ haben wir uns mit der Begründung des als absolut deutlich richtungsweisend zu bezeichnenden Urteils des OVG Münster beschäftigt.
In diesem Artikel geht es allein um die Frage der gesetzlichen Melde- und Nachweispflicht bezüglich der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen bei Neuanschaffung eines gesetzlich zulässigen Waffenaufbewahrungsbehältnisses/Waffenschranks/Tresors – umgangssprachlich hört man viele Bezeichnungen.
Die Frage der richtigen Aufstellung, beispielsweise auch Fragen der erforderlichen Befestigung und beispielsweise auch Fragen zur Aufstellung an bestimmten Orten werden nicht behandelt, da das zum einen den vorgesehenen Textrahmen sprengen würde, zum anderen aber auch ohne genaue Kenntnis der Lage vor Ort nicht und erst recht auch nicht allgemeingültig beantwortet werden können. Die Einholung von Rechtsrat durch dazu befugte Rechtskundige und die Rücksprache mit der zuständigen Behörde kann vor Fehlern bewahren helfen und ist aus meiner Sicht absolut empfehlenswert.
Der neue Tresor
Manche liebäugeln vielleicht mit der Anschaffung des neuen Waffenschranks mit Elektronikschloss, um sich nicht mehr mit der Frage der gesetzeskonformen Aufbewahrung eines Tresorschlüssels auseinandersetzen zu müssen. Vielleicht wird dann sogar der neue Tresor mit höherer Schutzklasse als gesetzlich notwendig geordert, frei nach dem Motto: „Lieber eine Schutzklasse mehr als eine zu wenig“.
Da möchte man doch meinen, dass Justizia lächelt. Vorbildlich, oder? Ja natürlich. Das ist auch gut gedacht. Damit ist es aber nicht getan. Wer Waffen aufbewahrt, muss die Aufbewahrung ohne Wenn und Aber gesetzeskonform umsetzen.
Ausreden nach dem Motto „das wusste ich nicht“ lässt keine Behörde und schließlich auch kein Gericht durchgehen. Melde- und Nachweispflicht nach § 36 WaffG (Waffengesetz)
Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz, gilt also für sämtliche Bundesländer.
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