Herr Anonymus, ich habe da auch etwas davon gehört, dass sog. Messerverbotszonen eingerichtet werden sollen.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen. …

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
  2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
  3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
  4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
  5. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
  6. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
  7. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
  10. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht. Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen von Waffen und gefährlichen Messern an bestimmten belebten Orten (z.B. Fußgängerzonen, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs) verboten werden kann. Allerdings wird es Ausnahmen von den Verboten für Fälle geben, in denen für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist z.B. gegeben bei Händlern und Gewerbetreibenden, Handwerkern, Anglern sowie Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die behördlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sind.

Und wie verhalte mich jetzt, Herr Anonymus, wenn ich Pächter bin und die Verlängerung des Jagdscheins ansteht? Am besten wird es sein, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde vorsprechen und sich bestätigen lassen, dass sich aufgrund der Neuerungen die Verlängerung des Jagdscheins verzögert. Sie sollten jedoch in jedem Falle vor Ablauf des 31.3.2020 einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins schriftlich – schon zu Beweiszwecken - gestellt haben.“

Haben Sie viele Dank, Herr Anonymus.


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