Das Gericht verkannte dabei zwar nicht das für Inhaber eines gültigen Jagdscheins privilegierende Vorschriften gelten würden wie z.B.
„(…) So dürfen Jäger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WaffG Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen.(…)“
Das Gericht stellte dabei unmissverständlich klar, dass dieses Privileg nicht von der Pflicht zum ordnungsgemäßen Transport der Waffe entbinde:
„(…) Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dürfen sie diese auch nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.(…)“
Dabei trage zudem insbesondere
„(…) § 13 Abs. 11 AWaffV dem besonderen Umstand im Zusammenhang mit der Jagd Rechnung, dass die strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise vorübergehend nicht eingehalten werden können, weil die Waffen zur Ausübung der Jagd im Revier benötigt werden und deshalb von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbracht werden müssen. Diese Notwendigkeit kann sich z. B. bei einer weiter entfernten Jagd während eines Hotelaufenthalts, am Ort der Jagdausübung oder in Jagdpausen ergeben. Aber auch während des Transports der Waffe zur Jagd kann es erforderlich sein, diese kurzfristig im Fahrzeug zurückzulassen, z. B. bei einem Tankstopp, einem Halt vor einem Geldinstitut oder auch zur Einnahme eines Mittagessens. Beispiele hierfür sind bereits in Ziffer 12.3.3.2 und Ziffer 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - enthalten. Erforderlich ist jedoch in all diesen Fällen, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entspricht. Dies setzt voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dienen und der Zusammenhang hiermit auch nicht unterbrochen worden ist. (…)“
Philipp hingegen wurde zum Vorwurf gemacht, dass er sein Gewehr nicht mitgenommen habe, um es auf der Revierfahrt dienstlich zu führen, sondern erst zwei Stunden später, nach Dienstschluss zur Jagd gehen wollte. Damit habe weder der Transport des Gewehrs noch deren vorübergehende Aufbewahrung beim mehrmaligen Verlassen des PKW standen im direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung.
Außer purer Bequemlichkeit sah das Gericht keine Gründe als gegeben an, die Philipp davon hätten abhalten sollen, dass er sein Gewehr zunächst zu Hause sicher verwahrt und nach Dienstschluss für die Jagd dort holt.
Darüber hinaus hatte Philipp auch nicht alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen das Abhandenkommen der Waffen getroffen, indem er seinen PKW nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hatte.
Daher komme ihm auch nicht entlastend zu Gute, dass
„(…) Nach Ziffer 36.2.15 WaffVwV ist es bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs ausreichend, wenn sie im verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Insofern wird es auch für zulässig erachtet, das Gewehr bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Anfahrt im Fahrgastraum zu belassen, wenn sie nicht erkennbar verdeckt sind.(…)“
Das von ihm abgedeckte Gewehr sei vor einem Zugriff Dritter nicht geschützt gewesen.
Abschließend stellte das Gericht nochmals klar, dass es für Entscheidung einer Negativprognose nicht darauf ankomme,
„(…) Dass es durch den festgestellten Verstoß zu einer konkreten erheblichen Gefahr für bestimmte Personen oder die Allgemeinheit gekommen oder gar ein Schaden eingetreten ist (…)“
Das Gericht gelangte sodann zu der Annahme, dass Philipp sowohl die nötige Sensibilität als auch das Unrechtsbewusstsein fehlen, Dienstgeschäfte und Jagdausübung von einander zu trennen. Und dies vor dem Hintergrund, dass gerade ihm als Jäger und Forstbeamter an sich bewusst sein müsste, dass die ordnungsgemäße Verwahrung und der Transport von Waffen und Munition einen außerordentlichen Stellenwert einnehmen, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu wahren.