Der aktuelle Beitrag beschäftigt sich mit der Aufbewahrung von Munition und Waffen im PKW…auf dem Weg ins Revier, im Revier, bei plötzlicher Müdigkeit… wie immer veranschaulicht an entsprechenden Fällen aus der Rechtsprechung. Dabei wurden bewusst keine Extremfälle herausgegriffen, sondern vermeintliche Alltagsbeispiele. Der nachfolgende Beitrag soll allein dazu beitragen zu schildern, dass im Rahmen des Waffentransports und der damit verbundenen Mitnahme von Munition stets äußerte Sorgfalt anzuwenden ist; „praktische Gründe“ oder aber einfach nur Bequemlichkeit oder aber Übermüdung sind jedenfalls keine entschuldbare Handlungen für unsachgemäßes Handeln... wie immer sind Namen und Orte aus datenschutzrechtlichen Gründen frei erfunden.
Fall 1:
Peter ist erfahrener Jäger und betreibt von Berufs wegen in seinem Eigenjagdrevier mehrere Fischteiche. Er ist seit wenigen Tagen völlig am Ende: ihm wurde sowohl die Waffenbesitzkarte (WBK) widerrufen als auch der Jagdschein entzogen. Aber wie ist es eigentlich dazu gekommen?
Das Drama begann, als die Waffenbehörde durch die Polizeibehörde von einem Vorfall die Meldung erhielt, die sich wenige Monate zuvor ereignete: Frau Simon, eine Hundehalterin, die zufällig am PKW von Peter mit ihrem Schäferhund Max vorbeikam, teilte dem zuständigen Polizeirevier mit, dass Peter eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Dies sei just in dem Moment geschehen, als sie am PKW von Peter vorbeiging; der Schreck sitze immer noch tief. Was sie von außen habe beobachten können, habe der Jagdhund von Peter, kurz zuvor ungestüm auf dem Rücksitz im PKW herumgeturnt, währenddessen sich ein Schuss aus einem auf der Rückbank liegenden Gewehr gelöst und die Kugel Peters Arm getroffen habe.
Das alles war passiert, weil Peters Hund Taro, der im Beifahrerfußraum abgelegt war, meinte „seinen“ PKW zu verteidigen. Zwar sei Peters Waffe zu diesem Zeitpunkt unterladen, gesichert und entspannt gewesen, inklusive der noch im Lauf befindlichen Patrone des Vergrämungsschusses als „Puffer“. Taro müsse aber irgendwie die Sicherung gelöst haben, weshalb sich letztlich ein Schuss lösen konnte. Allein eine unglückliche Verkettung von Umständen muss zu dem Unfall geführt haben.
Peter hatte zwar sichtlich Schmerzen, gab dem Vorfall jedoch keine größere Gewichtung, war er es doch, der alleine geschädigt wurde und kein Dritter. Peter staunte daher nicht schlecht, als er wenige Tage später von Polizeibeamten Zuhause Besuch bekam. Peter machte zwar keinen Hehl aus dem Vorfall und räumte diesen ein, entschied sich jedoch vorsorglich, ohne vorherige anwaltliche Rücksprache keine Angaben zum Hergang machen zu wollen.
Nichtsdestotrotz zeigte Peter sich den Polizeibeamten gegenüber kooperativ und gewährte entsprechend Zugang zu seinem Waffenschrank.
Weil Peter wusste, dass das Jagdgewehr, das ihn verletzte, geladen im Tresor verwahrt worden war, mahnte er die Polizeibeamten zur Vorsicht im Umgang. Um einem (weiteren) Zwischenfall präventiv zu begegnen, entlud Peter daher in Gegenwart der Beamten das Gewehr. Die Beamten konnten dennoch nicht fassen, was sie gerade erlebt hatten und entschlossen sich zu einer unmittelbaren Kontrolle auch der übrigen von Peter gehaltenen Waffen. Zwar waren alle Waffen in Peters Waffenbesitzkarte ordnungsgemäß ausgewiesen. Was sich den Polizeibeamten dennoch eröffnete, ließ sie noch mehr erschrecken: Unter den verwahrten Langwaffen befand sich eine weitere Waffe, die unterladen war. Und, als ob dies nicht bereits ausgereicht hätte: obschon es der Widerstandsgrad des Waffenschranks von Peter nicht zugelassen hatte, waren Waffen und Munition nicht getrennt, bzw. nicht über Kreuz in einem separaten Waffenschrank von ihm gelagert worden. Die Polizeibeamten sandten das darüber gefertigte Protokoll sodann an die Waffenbehörde.